Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-14328-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Umbenennung des Bahnhofvorplatzes in "Max-Jüdel-Platz"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Geoinformation
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; 0300 Rechtsreferat; 0600 Baureferat; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
zur Kenntnis
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Braunschweig
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
29.09.2020
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu dem Antrag der AfD-Fraktion im Rat der Stadt vom 17. September 2020 gibt die Verwaltung folgende Hinweise:
Kommunalrechtliche Einordnung:
Bei der Umbenennung einer Straße / eines Platzes liegt die ausschließliche Entscheidungskompetenz gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG beim zuständigen Stadtbezirksrat, sofern die Straße / der Platz ausschließlich in diesem Stadtbezirk gelegen ist. Der Rat kann diese Entscheidung weder generell noch im Einzelfall an sich ziehen. Die Verwaltung selbst ist für die Vorbereitung und Umsetzung eines Stadtbezirksratsbeschlusses verantwortlich. Die Zuständigkeit des Rates für eine (Teil-)Umbenennung des Willy-Brandt-Platzes ist somit nicht gegeben.
Fachliche Anmerkungen:
Die Verwaltung gibt zu bedenken, dass zudem die Voraussetzungen für eine Umbenennung nicht gegeben sind. Es liegt a) kein anstößiger Name vor. Im Gegenteil wurde im Jahr 2012 ein Teil des Berliner Platzes in einem umfangreichen Verfahren mit Bürger- und notwendiger Anliegerbeteiligung zur Ehrung Willy Brandts umbenannt. Es besteht weiterhin b) keine Orientierungsverwirrung, da beim Verlassen des Bahnhofes, unterstützt durch eine gute Ausschilderung, klar erkennbar der Willy-Brandt-Platz betreten wird. Demgegenüber würde eine dritte Platzbezeichnung im Bereich durch die vorgeschlagene Teilumbenennung die Orientierung beeinträchtigen. Darüber hinaus sollte eine Doppelbenennung innerhalb des Stadtgebietes (vorhandene Straße und neuer Platz) in der Regel schon aus Orientierungsgründen vermieden werden. In Abhängigkeit vom Zuschnitt eines neuen Platzes wäre zudem mindestens der Bahnhof durch eine neue Adresse betroffen. Die Deutsche Bahn hatte sich mit der Teilumbenennung des Berliner Platzes seinerzeit einverstanden erklärt. Bei fehlenden Umbenennungsvoraussetzungen und dabei ohne die Zustimmung betroffener Anlieger – hier: erneute Adressänderung für den Hauptbahnhof – wäre die Umbenennungsentscheidung rechtlich erfolgreich angreifbar.
Weiterhin ist insbesondere zu bedenken, dass ein Teil des im Antrag genannten „Bahnhofsvorplatzes“ im privaten Eigentum der Deutschen Bahn steht, insofern nicht zu den städtischen Liegenschaften gehört und auch nicht in den seinerzeitigen Umbenennungsvorgang Willy-Brandt-Platz einbezogen wurde. Somit wäre eine ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers für eine Benennung zwingend erforderlich.
