Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-14347-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zum Änderungsantrag der BIBS-Fraktion vom 21. September 2020 (DS 20-14347) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Der Änderungsantrag entspricht nach Auffassung der Verwaltung nicht den Regelungen der Geschäftsordnung.

 

Nach § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ausschüsse und die Stadtbezirksräte der Stadt Braunschweig (GO) können Ratsmitglieder zwar Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum Schluss der Beratungen stellen. Diese müssen jedoch in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Hauptantrag bzw. der in der Vorlage des Oberbürgermeisters enthaltenen Beschlussempfehlung stehen.

 

Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Änderungsantrag der BIBS und ihrem Hauptantrag ist insbesondere für die beantragte Änderung des ersten Satzes nicht erkennbar. Mit dem ersten Satzteil des Hauptantrages soll der Rat anregen, dass die Verwaltung sowie Geschäftsführung und Aufsichtsrat des Städt. Klinikums das bisherige Zwei-Standorte-Konzept überdenken und modifizieren mögen. Nach dem ersten Satz des Änderungsantrages hingegen soll die Verwaltung nunmehr sicherstellen, dass der Rat an allen Verkäufen von städtischen Grundstücken sowie von Grundstücken städtischer Gesellschaften beteiligt wird. Offenkundig werden mit dem Hauptantrag und dem Änderungsantrag unterschiedliche Ziele und Zwecke verfolgt, die selbst bei einem großzügigen Maßstab keinen engen Zusammenhang im Sinne der GO aufweisen.

 

Abgesehen davon wäre der Änderungsantrag für die Verwaltung auch inhaltlich nicht umsetzbar. Zum einen bringt es insbesondere die rechtliche Selbstständigkeit der städtischen Gesellschaften mit sich, dass auch Entscheidungen über Grundstücksverkäufe nach den für die Gesellschaften geltenden rechtlichen Regelungen von den Gremien der Gesellschaften (Geschäftsführung, Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung) zu treffen sind, nicht vom Rat der Stadt. In aller Regel ist die jeweilige Geschäftsführung zur Entscheidung befugt, bei Grundstücken über einem für die jeweilige Gesellschaft festgelegten Wert muss der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung zustimmen. Zum anderen gelten für die Veräußerung städtischer Grundstücke bereits die rechtlich festgelegten Wertgrenzen für die Zuständigkeiten der verschiedenen städtischen Gremien, die die Verwaltung zu beachten hat.

 

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