Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-14308-01
Grunddaten
- Betreff:
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Bericht zum Jahresabschluss 2019 des Rettungsdienstes
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 37 Fachbereich Feuerwehr
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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29.09.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der AfD-Fraktion vom 11.09.2020 wird wie folgt Stellung genommen:
Nein, es gibt keine Rechtspflicht zur Erstellung von Jahresberichten für den Rettungsdienst.
Die Aufgabe des Rettungsdienstes gehört zum eigenen Wirkungskreis der Stadt (§ 3 Abs. 2 NRettDG). Sie nimmt daher diese Aufgabe im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich wahr. Außerhalb gesetzlicher Regelungen haben Hinweise oder Richtlinien von Einrichtungen des Landes zu Einzelheiten der Aufgabenerledigung lediglich beratenden oder empfehlenden Charakter, sie begründen keine rechtliche Pflichten der Kommunen zur Umsetzung der Hinweise.
Dies gilt auch für den Landesausschuss Rettungsdienst (LARD), welcher die Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten berät und sich mit Grundfragen des Rettungsdienstes und seiner Fortentwicklung befasst. Der LARD setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Träger des Rettungsdienstes, der Kostenträger, der Beauftragten sowie der Ärzteschaft zusammen. Im Zuge dieser Beratung verfasst der LARD Empfehlungen und Richtlinien (§§ 13,14 NRettDG), so auch die in der Anfrage erwähnte Kostenrichtlinie. Auch aus dem Vorwort der Kostenrichtlinie geht der empfehlende Charakter deutlich hervor.
