Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-14450
Grunddaten
- Betreff:
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Kraftverkehr Mundstock GmbH Änderung des Gesellschaftsvertrages
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Entscheidung
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05.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Kraftverkehr Mundstock GmbH folgenden Beschluss zu fassen:
Die Änderung von § 9 des Gesellschaftsvertrages der Kraftverkehr Mundstock GmbH gemäß der als Anlage beigefügten Neufassung wird beschlossen.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Entscheidung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Kraftverkehr Mundstock GmbH (KVM) obliegt gemäß § 53 Abs. 1 GmbHG der Gesellschafterversammlung der KVM.
Nach § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) unterliegt die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der KVM der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.
Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung entscheidet hierüber der Finanz- und Personalausschuss.
Der Gesellschaftsvertrag der KVM sieht bislang die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Aufsichtsratsmitglieder, darunter der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter, vor, um beschlussfähig zu sein. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat den Wunsch geäußert, die Regelung dahingehend anzupassen, dass der Aufsichtsrat zukünftig beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder, darunter der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Diese Regelung findet sich in dieser Form in fast allen Gesellschaftsverträgen städtischer Gesellschaften.
Darüber hinaus soll die konzernweit unüblich kurze Ladungsfrist von drei Tagen auf zehn Tage ausgeweitet und die Möglichkeit der Einladung und Einholung der Stimmabgabe mittels Telekommunikationseinrichtungen aufgenommen werden. Die neue Ladungsfrist wird von der KVM analog zur bestehenden zehntätigen Ladungsfrist bei der Braunschweig Verkehrs-GmbH ohnehin bereits umgesetzt. Die bereits erfolgenden Einladungen mittels Telekommunikationseinrichtungen können mit der vorgeschlagenen Änderung rechtssicher umgesetzt werden.
Eine Synopse der bisherigen Regelungen in § 9 des Gesellschaftsvertrages und der nunmehr vorgelegten Neufassung ist als Anlage beigefügt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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361,2 kB
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