Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-14476
Grunddaten
- Betreff:
-
Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH Wirtschaftsplan 2021 und Rücklagenbildung 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Entscheidung
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05.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„1. Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung
a) der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH werden angewiesen,
b) der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Wirtschaftsplan 2021 in der vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 22. Oktober 2020 empfohlenen Fassung wird festgestellt.
2. Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Einstellung eines Betrages in Höhe von 150.000 € aus dem Jahresüberschuss der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH für das Geschäftsjahr 2020 in andere Gewinnrücklagen wird zugestimmt.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Diese Vorlage beinhaltet die Beschlussempfehlung zur Wirtschaftsplanung 2021 der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH (HBG) Gesellschaft.
In diesem Jahr hat die Corona-Pandemie Auswirkungen auf die Ergebnisse der meisten städtischen Gesellschaften. In der Vergangenheit wurden Nachtragswirtschaftspläne nur in seltenen Fällen aufgestellt. Um eine höchstmögliche Transparenz der entstandenen Coronaauswirkungen zu erlangen sollen diese im Rahmen einer Nachtragswirtschaftsplanung dargestellt werden. Die durch die Corona-Pandemie zusätzlich entstehende Verluste sollen noch in diesem Jahr von der Stadt Braunschweig ausgeglichen werden. Über die über- bzw. außerplanmäßige Bereitstellung der hierfür erforderlichen Haushaltsmittel, für die gemäß § 182 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 NKomVG keine Deckungsmittel erforderlich sind, wird der Rat in seiner Sitzung am 17. November 2020 entscheiden. Vor diesem Hintergrund haben die Gesellschaften, bei denen durch die Corona-Pandemie negative Ergebniseffekte eintreten, Nachtragswirtschaftspläne für das Jahr 2020 erstellt. Die Nachtragswirtschaftspläne weisen nur die Auswirkungen der Corona-Pandemie aus. Gegebenenfalls weitere bereits bekannte positive oder negative Effekte sind in den Nachtragswirtschaftsplänen nicht enthalten. Diese Effekte werden im Rahmen der Prognosen nach Abschluss des 4. Quartals 2020 sowie in den Jahresabschlüssen 2020 gezeigt.
Da die HBG keine negativen Ergebnisauswirkungen durch die Corona-Pandemie erwartet, wurde von der Aufstellung eines Nachtragswirtschaftsplans abgesehen.
Zu. 1.
Die Gesellschaftsanteile an der HBG werden in Höhe von 94,9 % von der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) und in Höhe von 5,1 % von der Stadt Braunschweig gehalten.
Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan der HBG obliegt gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschafterversammlung nach vorbereitender Empfehlung des Aufsichtsrates. Diese hat er in seiner Sitzung am 22. Oktober 2020 erteilt.
Nach § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der SBBG unterliegt die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der HBG der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.
Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in den Gesellschafterversammlungen der HBG und der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung entscheidet hierüber der Finanz- und Personalausschuss.
Der vorgelegte Wirtschaftsplan 2021 der HBG weist im Erfolgsplan bei Gesamterträgen in Höhe von 18.080,1 T€ (inklusive Zinserträgen) und Gesamtaufwendungen in Höhe von 17.589,2 T€ (inklusive Zinsaufwendungen und Steuern) einen Überschuss in Höhe von 490,9 T€ aus.
Im Vergleich zu den Daten der Jahre 2019 und 2020 stellen sich die Planzahlen wie folgt dar:

Im Vergleich zum Plan 2020 erhöhen sich die Umsatzerlöse um 388,9 T€. Die Steigerung resultiert insbesondere aus Erhöhungen der Umsatzerlöse aus dem Containertransfer (+ 230,0 T€), dem Hafenbetrieb (+ 116,5 T€) und dem Hafenbahnbetrieb (+ 40,0 T€). Im Bereich der Vermietung und Verpachtung erfolgt nur eine geringe Steigerung (+ 2,4 T€). Bei den sonstigen betrieblichen Erträgen ist ein Rückgang (- 38,8 T€) zu verzeichnen.
Die Materialaufwendungen fallen im Vergleich zum Plan 2020 um 255,0 T€ höher aus. Dies korrespondiert im Wesentlichen mit den Umsatzsteigerungen.
Die Personalaufwendungen steigen aufgrund von Gehaltssteigerungen im Vergleich zum Vorjahresplan um 134,1 T€. Die Mitarbeiterzahl reduziert sich gegenüber der Planung 2020 von 45 auf 44 Mitarbeiter.
Die Abschreibungen sinken im Vergleich zum Plan 2020 um 51,2 T€.
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen bewegen sich auf Planniveau 2020.
Seit dem Jahr 2017 ist die HBG in den bei der SBBG im Versorgungs- und Verkehrsbereich bestehenden steuerlichen Querverbund einbezogen. Entsprechend sind seit dem Geschäftsjahr 2017 grundsätzlich keine Ertragsteuern mehr zu zahlen. Bei dem Betrag in Höhe von 0,8 T€ handelt es sich um Steuerbeträge, die aufgrund der von der SBBG an die Stadt Braunschweig zu zahlende Garantiedividende anfallen und durch die HBG zu entrichten sind.
Der Finanzplan sieht für das Jahr 2021 Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen in einem Umfang von 4.440,0 T€ vor. Hiervon entfallen 3.000,0 T€ auf die Erweiterung des Containerterminals, 1.000,0 T€ auf den Bau einer überdachten Umschlagsanlage für Schüttgut, 400,0 T€ auf die Erneuerung der Regenwasserkanalisation sowie 40,0 T€ auf die Beschaffung eines Multicar. Die Erweiterung des Containerterminals sowie die Beschaffung des Multicar waren bereits für das Jahr 2020 geplant, konnten aber aufgrund der Reduzierung des Geschäftsbetriebs während des Lock-Downs nicht umgesetzt werden.
Zu 2.
Der zwischen der HBG und der SBBG abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag ist seit dem Geschäftsjahr 2017 wirksam. Demnach ist grundsätzlich der von der HBG erwirtschaftete Gewinn vollständig an die SBBG abzuführen; die Minderheitsgesellschafterin Stadt Braunschweig erhält aus steuerlichen Gründen aber eine feste Ausgleichszahlung („Garantiedividende“) in Höhe von rd. 5 T€. Die HBG kann jedoch mit Zustimmung der SBBG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Die HBG beabsichtigt in den Jahren 2021 bis 2024 Investitionen in die Erweiterung des Hafens vorzunehmen. U. a. sind die Erweiterung des Containerterminals sowie der Bau einer überdachten Umschlagsanlage für Schüttgut geplant. Diese Kapazitätsausweitung rechtfertigt aus objektiver unternehmerischer Sicht, dass hierfür Rücklagen gebildet werden. Diese Auffassung wurde ebenfalls vom Finanzamt im Rahmen einer verbindlichen Auskunft bestätigt. Es ist - wie auch im vergangenen Jahr - vorgesehen, dass die SBBG einer Rücklagenbildung zustimmt.
Bei einem prognostizierten Jahresergebnis in Höhe von 483,9 T€ für das Jahr 2020 ist deshalb eine Rücklagenbildung in Höhe von 150,0 T€ sowie eine Gewinnabführung an die SBBG in Höhe von 333,9 T€ geplant.
Die Zustimmung zur Rücklagenbildung bei der HBG obliegt gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesellschaftsvertrages der SBBG der Gesellschafterversammlung der SBBG.
Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung wurde die Zuständigkeit für Anweisungsbeschlüsse an die städtischen Vertreter in Gesellschafterversammlungen, an denen die Stadt unmittelbar beteiligt ist, zur Feststellung der Jahresabschlüsse vom Verwaltungsausschuss auf den Finanz- und Personalausschuss übertragen. Hier handelt es sich noch nicht um die Feststellung des Jahresabschlusses, jedoch um eine für die spätere Feststellung des aufgestellten Jahresabschlusses zu treffende Entscheidung. Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Vorbereitung und späterer Feststellung ist bei Auslegung der Regelung gleichfalls die Zuständigkeit des Finanz- und Personalausschusses gegeben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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