Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 20-14518
Grunddaten
- Betreff:
-
Melderegister, Datenverkauf: Rechtsgrundlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Die Fraktion P² im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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zur Beantwortung
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05.11.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltung schrieb in 18-07945-01:
„Die Meldebehörden sind gesetzlich verpflichtet, Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen. […] Die Meldebehörden dürfen Parteien oder Wählergruppen nach § 50 BMG im Zusammenhang mit Wahlen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.“ [1]
Dazu haben wir folgende Fragen:
- Welche Rechtsgrundlagen gibt es generell, den Verkauf von Meldedaten durch die Kommune an Dritte betreffend?
- Bei welchen Auskunftsanfragen bzgl. Meldedaten kann/darf die Kommune diese verkaufen, muss es aber nicht tun?
- Wie hoch sind in Braunschweig die derzeitigen Kosten für Gruppenanfragen nach § 50 Abs. 1 und 3 pro Person, mindestens jedoch?
Quelle:
[1] https://ratsinfo.braunschweig.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1009459
