Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 20-14518

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Verwaltung schrieb in 18-07945-01:

„Die Meldebehörden sind gesetzlich verpflichtet, Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen. […] Die Meldebehörden dürfen Parteien oder Wählergruppen nach § 50 BMG im Zusammenhang mit Wahlen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.“  [1]


Dazu haben wir folgende Fragen:

 

  • Welche Rechtsgrundlagen gibt es generell, den Verkauf von Meldedaten durch die Kommune an Dritte betreffend?
  • Bei welchen Auskunftsanfragen bzgl. Meldedaten kann/darf die Kommune diese verkaufen, muss es aber nicht tun?
  • Wie hoch sind in Braunschweig die derzeitigen Kosten für Gruppenanfragen nach § 50 Abs. 1 und 3 pro Person, mindestens jedoch?



Quelle:

[1] https://ratsinfo.braunschweig.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1009459

 

 

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