Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-14367
Grunddaten
- Betreff:
-
Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhe-bung von Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasser-beseitigung in der Stadt Braunschweig (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Verantwortlich:
- Schlimme
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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05.11.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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17.11.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltung wird am 29. Oktober 2020 den Haushaltsplanentwurf der Sonderrechnung Stadtentwässerung als Anlage zum Haushaltsplanentwurf an den Rat der Stadt versenden. In dem Vorbericht des Haushaltsplanentwurfes der Sonderrechnung Stadtentwässerung wird zur Entwicklung der Abwassergebühren 2021 eine Gebührensteigerung in Höhe von 2,6 % bei den Schmutzwassergebühren und in Höhe von 3,7 % bei den Niederschlagswassergebühren dargestellt. Dies hat sich aus der hiermit vorgelegten Gebührenkalkulation ergeben.
1 Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2021
In der folgenden Tabelle sind die Gebührensätze kurz dargestellt. Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt.
| Gebühr | Bisherige | Veränderung | Erläuterung (s. Anlage 1) |
Schmutzwasserbeseitigung | 2,78 €/m³ | 2,71 €/m³ | 2,6 % | 2.2.1 |
Niederschlagswasserbeseitigung | 6,49 €/10 m² | 6,26 €/10 m² | 3,7 % | 2.2.2 |
Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben | 28,57 €/m³ | 24,02 €/m³ | 19,0 % | 2.3.1 |
Entsorgung aus Kleinkläranlagen | 32,00 €/½m³ | 32,00 €/½m³ | 0,0 % | 2.3.2 |
Entsorgung aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen | 103,95 €/½m³
| 95,36 €/½m³
| 9,0 % | 2.3.3 |
2 Zusammenfassende Darstellung
Nach den Entscheidungen des OVG Lüneburg zu den Abwassergebühren 2005 und 2006 im Jahr 2013 wurde die Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ab 2014 an die Erkenntnisse aus den Urteilen angepasst. Zudem erfolgte eine Neuberechnung der Gebühren für die Jahre 2005 bis 2009, die im Juli 2014 vom Rat beschlossen wurde. Aufgrund der Auswirkungen der Gerichtsurteile, der Zinsentwicklung und vorhandener Überdeckungen hat sich für 2015 und 2016 eine Absenkung dieser Gebühren ergeben. Dabei wurde bereits darauf hingewiesen, dass in der Folgezeit wieder mit einem entsprechenden Anstieg zu rechnen ist. In den Jahren 2017 bis 2020 ist es dann wieder zu Gebührensteigerungen gekommen. Für das Jahr 2021 kommt es zu einer nächsten Gebührensteigerung. Diese Gebührensteigerung entspricht der Prognose, die im Rahmen der Anpassung des Abwasserentsorgungsvertrages dargestellt wurde. Mit der beschlossenen Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung wurde eine Erhöhung des Planbudgets für die Erneuerung des Abwasserentsorgungsnetzes vereinbart, so dass eines der wesentlichen vertraglichen Ziele - die vereinbarte Sanierungsrate – wieder erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang konnte erreicht werden, dass andererseits eine dauerhafte Entlastung des Gebührenzahlers durch den Wegfall des vertraglich vereinbarten Optimierungsentgeltes erfolgt. Dadurch kann die Gebührensteigerung 2021 trotz der absehbar höheren Investitionstätigkeit auf das Niveau der beiden Vorjahre begrenzt werden. Es wurde jedoch auch dargestellt, dass die Gebührensteigerungen in den Jahren ab 2022 um etwa 1 % über den Steigerungen liegen werden, die sich ohne die Vertragsanpassung ergeben hätten. In den Folgejahren ist daher mit einem Anstieg der Gebühren auf das im Rahmen der Privatisierung prognostizierte Niveau und darüber hinaus zu rechnen.
Die Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung steigen um 2,6 %. Im Einzelnen sind
folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebührensteigernd;
„(-)“ gebührenmindernd):
(+) Berücksichtigung einer geringeren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 1,37 Mio. €)
(+) Höhere Aufwendungen für die an den Abwasserverband Braunschweig (AVB) zu zahlenden Mitgliedsbeiträge für die Abwasserreinigung und die Kanalisation (rd. 1 Mio. €)
(+) Höhere Aufwendungen für das an die SE|BS zu zahlende Betriebsentgelt für die Schmutzwasserbeseitigung (73.200 €)
(-) Anstieg der Schmutzwassermenge um rd. 2,5 % (entspricht rd. 915.500 €)
(-) Wegfall des an die SE|BS zu zahlenden Optimierungsentgeltes (rd. 400.000 €)
(-) Rückgang der Abschreibungen aufgrund geringerer vorzeitiger Anlagenabgänge bei gleichzeitig zusätzlichen Abschreibungen für die Neuinvestitionen (rd. 302.000 €)
Die Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung steigen um 3,7 %. Dies beruht in erster Linie auf folgenden Gegebenheiten:
(+) Anstieg der kalkulatorischen Abschreibungen (rd. 179.000 €) und der kalkulatorischen Zinsen (rd. 135.000 €) aufgrund der erhöhten Neuinvestitionen in das Kanalnetz, die zukünftig über die Sonderrechnung finanziert werden sollen
(+) Höhere Aufwendungen für die an den Abwasserverband Braunschweig (AVB) zu zahlenden Mitgliedsbeiträge für die Abwasserreinigung (rd. 150.000 €)
(+) Berücksichtigung einer geringeren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 105.500 €)
(+) Höhere Aufwendungen für die an die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH (SE|BS) zu zahlenden Betriebsentgelte aufgrund der vertraglich vereinbarten Indexanpassung und aufgrund von Mengenanpassungen (92.000 €)
(-) Rückgang der Aufwendungen für die an die SE|BS zu zahlenden Kapitalkostenentgelte aufgrund des geringen Zinsniveaus (rd. 70.000 €)
(-) Anstieg der befestigten Fläche um rd. 0,3 % (entspricht rd. 49.000 €)
Es wird vorgeschlagen, die Gebühr für die Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben, die aufgrund der Gerichtsurteile gesondert festgesetzt werden muss, bei Erhöhung des Kostendeckungsgrades von 50 % auf 60 % auf 28,57 €/m³ (Vorjahr 24,02 €/m³; Steigerung um 19 %) festzusetzen. Mit der Festsetzung einer nicht kostendeckenden Gebühr soll die Gebührenbelastung für die Betroffenen abgemildert werden, die von 2001 bis 2013 lediglich den Gebührensatz für die Schmutzwasserentsorgung entrichten mussten. Dabei wurde in den vergangenen Jahren bereits regelmäßig angekündigt, dass nach und nach eine Erhöhung der Kostendeckung, die zunächst auf 50 % festgesetzt wurde, angestrebt wird. Für den weiterhin nicht kostendeckenden Gebührensatz besteht aus Sicht der Verwaltung ein öffentliches Interesse. So kann der Gefahr nicht ordnungsgemäßer Entsorgungen bereits im Ansatz vorgebeugt und der Kontrollaufwand hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung bei der Stadt und der SE|BS in einem angemessenen Rahmen gehalten werden. Der nicht durch Gebühren finanzierte Betrag in Höhe von 40.000 € wird aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen. Die Verwaltung hält es dennoch grundsätzlich für richtig, perspektivisch eine weitere sukzessive Erhöhung des Kostendeckungsgrades anzustreben.
Hinsichtlich der Entsorgungsgebühren für Kleinkläranlagen schlägt die Verwaltung keine Gebührenerhöhung vor. Bei der Entsorgungsgebühr für Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen ergibt sich eine Steigerung um 9,0 %. Diese beruht auf der in der Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung mit der SE|BS vereinbarten Entgeltanpassung. Diese wiederum resultiert aus einem so nicht vorhersehbaren starken Anstieg der Entsorgungskosten in den letzten Jahren, der mit den vertraglich vereinbarten Indexanpassungen nicht abgebildet werden konnte. Die Leerfahrtgebühren werden an das aktuelle Preisniveau angepasst.
Für die Einleitung von sonstigem Wasser, z. B. Grundwasser aus Baumaßnahmen und Grundwassersanierungen, in die Niederschlagswasserkanalisation, deren Kostenanteil nach den Gerichtsurteilen nicht in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühren mit einbezogen werden darf, wird keine gesonderte Gebühr festgesetzt. Aufgrund des Abwasserentsorgungsvertrages erhebt die SE|BS für diese sonstigen Einleitungen Entgelte. Dieses Verfahren wird weiterhin beibehalten.
Die im Zuge der Privatisierung zum 1. Januar 2006 für das Jahr 2021 prognostizierten Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser werden unterschritten. Bei der Gebühr für die Entsorgung aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen ergibt sich aufgrund der Entgeltanpassung eine Überschreitung der prognostizierten Gebühr. Für die Gebühr bei den abflusslosen Sammelgruben gibt es keinen Prognosewert.
Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich im Wesentlichen aus den an die SE|BS zu zahlenden Betriebs- und Kapitalkostenentgelten, aus den an den AVB und den Wasserverband Weddel-Lehre (WWL) zu zahlenden Mitgliedsbeiträgen und aus den kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Zinsen) für das bei der Stadt verbliebene Anlagevermögen (insbesondere das vor 2006 und ein Teil des ab 2020 errichteten Kanalnetzes).
Die Kapitalkostenentgelte erhält die SE|BS für die Vornahme von Investitionen, insbesondere für Investitionen in das öffentliche Kanalnetz. Die seit 2006 getätigten Investitionen unterteilen sich in ca. 2/3 planmäßige „Investitionen gemäß Investitionskonzept“ inkl. Betriebs- und Geschäftsausstattung und ca. 1/3 „Besondere Investitionen“ (z. B. Erschließung von Baugebieten). Die Investitionen wurden zwischen der Stadt und der SE|BS abgestimmt. Zudem erfolgte eine Beteiligung der städtischen Gremien. Dabei geht den „Besonderen Investitionen“, im Gegensatz zu den planmäßigen Investitionen, ein ausdrücklicher Beschluss der städtischen Gremien voraus (z. B. Bebauungsplan, städtebaulicher Vertrag etc.). Wegen der fehlenden Vorhersehbarkeit dieser besonderen Maßnahmen sind die daraus resultierenden Kapitalkostenentgelte in der im Zuge der Privatisierung angestellten Gebührenprognose nicht enthalten. Dies gilt entsprechend für die kalkulatorischen Kosten für die aller Voraussicht nach ab 2020 durch die Sonderrechnung finanzierten besonderen Investitionen. Die beiden Positionen zusammen betragen im Jahr 2021 ca. 3,0 Mio. € und sind in der Schmutzwassergebühr mit einem Anteil von rd. 0,124 €/m³ und in der Niederschlagswassergebühr mit einem Anteil von rd. 0,062 €/m² enthalten.
Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2021.
Gem. § 5 Abs. 2 S. 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind zudem entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nach ihrer Feststellung auszugleichen. In der Kalkulation werden die Ergebnisse des Jahres 2017 berücksichtigt, soweit sie nicht schon in die Kalkulation 2018 oder 2019 einbezogen wurden. Die Ergebnisse des Jahres 2018 werden teilweise berücksichtigt. Die verbleibenden Ergebnisse des Jahres 2018 werden dann in der Kalkulation 2022, die Ergebnisse des Jahres 2019 in der Kalkulation 2022 oder 2023 berücksichtigt (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, z. B. Ziffer 2.2.1.10 für die Schmutzwassergebühren).
Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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110,3 kB
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