Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 20-14630
Grunddaten
- Betreff:
-
Anwendung § 33 Aufenthaltsgesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Fraktion DIE LINKE. im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Integrationsfragen
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zur Beantwortung
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25.11.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Für Kinder, die in der Bundesrepublik geboren werden und bei denen die Elternteile eine Aufenthalts – oder Niederlassungserlaubnis besitzen, kann bzw. muss von der Ausländerbehörde der gleiche Aufenthaltstitel wie ihn die Eltern besitzen nach der Geburt vergeben werden. Grundlage ist der § 33 Aufenthaltsgesetz. Er enthält die folgenden Regelungen:
Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
1 Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt.
2 Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt.
3 Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
Der Linksfraktion wurde nun mitgeteilt, dass die Ausländerbehörde Braunschweig die Ausstellung von Aufenthaltstiteln nach § 33 in vielen Fällen nicht vornimmt bzw. die Familien zum Stellen eines (unnötigen) Asylantrages auffordert.
Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung gefragt:
1. Wie viele Geburten hat es in den Jahren 2015 – 2019 jeweils gegeben, bei denen ein oder beide Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis hatten oder im Besitz eines Visums waren?
2. Für wie viele dieser in Braunschweig geborenen Kinder wurde ein Aufenthaltstitel nach § 33 Aufenthaltsgesetz gewährt?
3. Falls Kinder, die einen Aufenthaltstitel erhalten könnten bzw. sollten, diesen nicht erhalten haben: Was waren bei jedem einzelnen Kind die Gründe?
