Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 20-14611

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss (Anregung gem. § 94 Abs. 3 NKomVG):


Der Stadtbezirksrat regt an, die Bestimmung in § 15 Abs. 12 der Abfallentsorgungssatzung so zu ändern, dass 120-l- und 240-l-Wertstoffbehälter am Leerungstag nicht in der Regel auf dem Gehweg, sondern an der Grundstücksgrenze am Gehwegrand aufzustellen sind.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Stadtbezirk wohnen viele alte Menschen, die zu Fuß mit Rollator oder mit einem Rollstuhl unterwegs sind. Dem Bezirksbürgermeister liegen mehrere Beschwerden vor, dass man an den Leerungstagen für die Wertstoffbehälter mit Rollator oder Rollstuhl die Gehwege im Stadtbezirk nicht mehr nutzen kann, weil diese durch Wertstoffbehälter blockiert sind.

 

Die Gehwege in den Wohngebieten des Stadtbezirks haben eine Breite von 120 cm. Die Wertstoffbehälter haben eine Breite von 75 cm. Am den Leerungstagen verbleibt dem o. g. Personenkreis eine Fußwegbreite vom 45 cm. Diese ist viel zu schmal, sodass die Senioren mit Rollator, Rollstuhlfahrer, aber auch Personen mit Kinderwagen oder Kleinkinder mit Laufrad auf die Fahrbahn wechseln müssen.

 

Der Entsorger verweigert unter Hinweis auf die Abfallentsorgungssatzung die Leerung der Tonnen, wenn diese nicht auf den Gehweg stehen, auch wenn sie die Fußgänger dort behindern würden.

 

Eine Änderung der Bestimmung in § 15 Abs. 12 der Abfallentsorgungssatzung sollte daher geprüft werden. Folgende Formulierung etwa wäre denkbar:

 

„120-l- und 240-l-Wertstoffbehälter sind am Leerungstag bis 6.00 Uhr an der Grundstücksgrenze am Gehwegrand öffentlicher Straßen und Wege zur Abholung bereitzustellen. Falls kein Gehweg vorhanden sein sollte, sind die Behälter auf der Fahrbahn vor dem Grundstück bereitzustellen, ohne den Verkehr zu behindern.“

 

Zur Zulässigkeit eines solchen Bezirksratsbeschlusses: Die Befugnisse des Stadtbezirksrats unterteilen sich in Entscheidungsrechte, Anhörungsrechte und Initiativrechte (Blum/Häusler/Meyer, NKomVG, § 94 Rn. 2). Die Entscheidung über die Abfallentsorgungssatzung fällt nicht in die Zuständigkeit des Stadtbezirksrats. Da die Abfallentsorgungssatzung den Stadtbezirk 213 Südstadt-Rautheim-Mascherode nicht „in besonderer Weise berührt“ (§ 94 Abs. 1 NKomVG), sondern alle Stadtbezirke in gleicher Weise, besteht auch keine gesetzliche Pflicht, den Stadtbezirk dazu anzuhören (LT-Drs. 15/1490, S. 25 f.). Aber: Unabhängig von dem Katalog zwingend vorzunehmender Anhörungen nach § 94 Abs. 1 NKomVG hat der Stadtbezirksrat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, Anregungen zu geben oder Bedenken zu äußern, sofern Angelegenheiten den Stadtbezirk betreffen. Hieraus resultiert nicht nur das Recht, Bedenken gegenüber Entscheidungen auf Gemeindeebene (zur Abfallentsorgungssatzung) zu äußern. Vielmehr können Stadtbezirksräte auch selbst initiativ werden und versuchen, die zuständigen Organe zu Entscheidungen in Angelegenheiten zu bewegen, die einen Bezug zum Stadtbezirk aufweisen (Ipsen, NKomVG, § 94 Rn. 13). Diese Befugnisse gelten uneingeschränkt, weil sie an weitere Voraussetzungen nicht geknüpft sind (Smollich in KVR-NKomVG, § 94 Rn. 12).

 

gez.

Jürgen Meeske   

 

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