Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 20-14658
Grunddaten
- Betreff:
-
Einschränkungen von Leistungen bei vollziehbarer Ausreisepflicht von Asylbewerbern
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- AfD-Fraktion im Rat der Stadt / Wirtz, Stefan
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Beantwortung
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17.11.2020
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Sachverhalt
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können eingeschränkt werden.
Die AfD-Fraktion hat zu diesem Themenkomplex folgende Fragen:
Wie viele Asylbewerber in Braunschweig sind in den letzten 5 Jahren unter die gesetzlichen Leistungseinschränkungen gefallen?
Bei wie vielen wurden die entsprechenden Leistungskürzungen vorgenommen?
Welche Geldbeträge machten die Leistungskürzungen in Summe seit 2015 aus und wo sind diese hingeflossen?
Sachverhalt:
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Es kann zu Einschränkungen kommen, zum Beispiel wenn Sie
vollziehbar ausreisepflichtig sind und trotz feststehendem Ausreisetermin und feststehender Ausreisemöglichkeit aus von Ihnen zu vertretenden Gründen Deutschland nicht verlassen haben
vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind und eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten
vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind und aus von Ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können
im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind oder einen Asylfolge- oder Zweitantrag gestellt haben und bestimmten Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachkommen
Sie vorsätzlich oder fahrlässig vorhandenes Vermögen nicht angeben oder Änderungen Ihrer Vermögensverhältnisse nicht unverzüglich mitteilen.
Sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder vollziehbar ausreisepflichtig sind und für die Durchführung Ihres Asylverfahrens ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung zuständig ist und Ihre Abschiebung in diesen Staat vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnet wurde.
Sie eine Arbeitsgelegenheit oder eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet ablehnen.
Die Leistungsberechtigung endet
mit der Ausreise oder
mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt
Quelle: Service-Portal Baden Württemberg
