Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-14518-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Melderegister, Datenverkauf: Rechtsgrundlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- DEZERNAT II - Personal-, Digitalisierungs-, Rechts- und Ordnungsdezernat; 20 Fachbereich Finanzen; 0200 Referat Haushalt, Controlling und Beteiligungen
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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zur Beantwortung
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05.11.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion P² vom 22. Oktober 2020 (20-14518) wird wie folgt Stellung genommen:
Zu den Aufgaben einer Meldebehörde gehört u. a. auch die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister entsprechend der Vorgaben des Bundesmeldegesetzes (BMG).
Ein darüberhinausgehender Verkauf von Meldedaten findet nicht statt.
Dies vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Die Meldebehörde erteilt Auskünfte aus dem Melderegister in Form von
- einfachen Melderegisterauskünften über Name, Vorname und Anschrift (§ 44 Bun-desmeldegesetz - BMG-)
- erweiterten Melderegisterauskünften über frühere Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 45 BMG)
- Gruppenauskünften über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses nach § 46 BMG (z. B. für Forschungszwecke) sowie
- Auskünfte an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen, soweit für die Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 BMG)
- Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG)
- Auskünfte an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 3 BMG
Für alle Auskünfte aus dem Melderegister werden aufwandsabhängige Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) erhoben.
Zu 2.:
Es liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Meldebehörde, ob Melderegisterauskünfte erteilt werden. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen werden die jeweiligen Auskünfte erteilt.
Zu 3.:
Für die Erstellung von Gruppenauskünften nach § 50 Abs. 1 und 3 BMG wird je Person, über die Auskunft erteilt wird, eine Gebühr von 0,20 EUR erhoben. Die Mindestgebühr pro Anfrage beträgt 10 EUR.
