Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 20-13488-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschluss des Stadtbezirksrates vom 17.06.2020:

 

Die Verwaltung wird gebeten, am Sachsendamm, in Höhe der Einfahrt zum Erfurtplatz, ein neutrales Hinweisschild aufzustellen, das auf die in der Einkaufspassage befindliche Apotheke hinweist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Sowohl bei neutralen Hinweis- als auch bei Werbetafeln handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne von § 2 (1) in Verbindung mit § 50 (1) der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, die verkehrlichen Zwecken dienen, wie beispielsweise Bahnhöfe, Wartehallen oder Betriebshöfe. Sonstige bauliche Anlagen sind auf Verkehrsflächen unzulässig.

 

Wegweisende Hinweistafeln können im Einzelfall verkehrlichen Zwecken dienen und damit zulässig sein, wenn ohne Beschilderung zu befürchten ist, dass Betriebe mit einem hohen Aufkommen an Liefer- und/oder Kundenverkehr nicht gefunden werden und hierdurch Such- und Umwegfahrten zu Problemen im Straßennetz führen. In diesen Fällen liegt es im gesamtstädtischen Interesse, die Kunden- und Lieferverkehre mit einer Hinweisbeschilderung zu lenken. Das Ziel ist hierbei nicht, auf einzelne Betriebe hinzuweisen, sondern den Suchverkehr, insbesondere in Wohnbereichen, zu vermeiden und dem Lieferverkehr einen fahrbaren Weg aufzuzeigen.

 

In diesem Fall ist der bestehende Werbeträger auf dem Vordach der Apotheke aufgrund der zentralen Lage am Erfurtplatz vom Sachsendamm aus zu sehen. Weiterhin befindet sich am Sachsendamm in Höhe der Zufahrt zum Erfurtplatz ein Wegweiser, der auf das Einkaufszentrum insgesamt verweist. Liefer- und Kundenverkehre der betreffenden Apotheke sind nicht so hoch, als dass eine Ausweisung als einzelner Gewerbebetrieb erforderlich wäre.

 

Ein weiteres Hinweisschild auf den einzelnen Gewerbebetrieb der Apotheke ist in der städtischen Wegweisung aus den genannten Gründen nicht vorgesehen.

 

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