Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-14188-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuvermietung der Laden-/Büroflächen Gemeindestraße Rautheim
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 213 Südstadt-Rautheim-Mascherode
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zur Kenntnis
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24.11.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 01.09.2020 (20-14188) wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist in der StVO unabhängig vom jeweiligen Fahrzeughalter geregelt. Ob ein Fahrzeug gewerblich genutzt wird, spielt daher für die Parkberechtigung keine Rolle. Lediglich für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t sowie für Kraftfahrzeuganhänger mit über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist gemäß § 12 Abs. 3a StVO innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten und in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Zu 2
Die Verwaltung sieht aktuell keine Möglichkeit, mit verkehrsplanerischen Maßnahmen tätig zu werden. Eine Ausweisung von Bewohnerparkplätzen würde dazu führen, dass alle Anwohnenden des betreffenden Gebiets gezwungen wären, sich Bewohnerparkausweise zu beschaffen und die damit verbundenen Kosten von 30,70 € pro Jahr zu tragen, ohne dass garantiert wäre, dass auch tatsächlich ein freier Parkplatz zur Verfügung steht.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Parkflächen vor der Gemeindestraße 8 und 10 zu den Grundstücken gehören und nicht öffentlich sind.
