Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-14751
Grunddaten
- Betreff:
-
Corona-Kulturhilfsfonds: Überarbeitung der Richtlinie für eine erweiterte Unterstützung der Kulturszene
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 41 Fachbereich Kultur und Wissenschaft
- Verantwortlich:
- Dr. Hesse
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Kultur und Wissenschaft
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Vorberatung
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20.11.2020
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Erledigt
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Wirtschaftsausschuss
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie (COVID-19) werden die nachfolgenden Beschlüsse in Bezug auf den Braunschweiger Härtefallfonds für Geschädigte der Corona-Pandemie gefasst und die Richtlinie des Braunschweiger Härtefallfonds entsprechend geändert:
1. Die maximale Förderdauer für Kultureinrichtungen nach Ziffer 4.3 (Corona-Kulturhilfsfonds) wird von drei auf sechs Monate ausgeweitet und die Förderhöchstsummen werden verdoppelt.
2. Die Maximalförderbeträge für Kulturschaffende nach Ziffer 4.4.1 (Corona-Kulturhilfsfonds) werden für Solo-Kulturschaffende von 5.000 € auf 10.000 € und für Künstlerformationen von 6.000 € auf 12.000 € erhöht.
3. Die Richtlinie des Braunschweiger Härtefallfonds wird dahingehend geöffnet, dass die Kosten für erforderliche Übungs- und Proberäume sowie Werkstätten und Ateliers von Kulturschaffenden für max. 12 Monate und in Höhe von max. 6.000 € kompensationsfähig sind.
4. Der Gültigkeitszeitraum der Richtlinie des Braunschweiger Härtefallfonds wird bis zum 30.09.2021 verlängert.
5. Die verbleibenden Mittel aus dem Braunschweiger Härtefallfonds werden in das Haushaltsjahr 2021 übertragen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach der Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses über die Vorlage 20-13199 (Beschluss zum Braunschweiger Härtefallfonds zur Bewältigung der Folgewirkungen der Corona-Pandemie) am 22. April 2020 wurden im Rahmen des Corona-Kulturhilfsfonds Zuschüsse in Höhe von 435 T€ bewilligt. Nach Verrechnung mit durchgeführten Rückforderungen verbleiben Restmittel in Höhe von 575 T€ (Stand: 04.11.2020).
Die dem Braunschweiger Härtefallfonds zugrundeliegende Richtlinie wurde im Rahmen ihrer kurzfristigen Entwicklung im April 2020 zunächst als ausreichend bewertet, um die corona-bedingten Folgewirkungen für die Kulturszene abzufedern. Basierend auf der bisherigen Antragslage und des erneuten „Teil-Lockdowns“ seit dem 2. November 2020 ist nunmehr eine weitere Evaluierung angezeigt.
Status Quo
Angesichts der aktuellen Landesverordnung vom 30. Oktober 2020 sind Kultureinrichtungen gezwungen ihren Kulturbetrieb mindestens für einen Monat einzustellen. Hinzu kommen die aus diesen Schließungen resultierenden COVID-19-bedingt abgesagten Engagements, die die wirtschaftliche Existenz der Kulturschaffenden weiterhin gefährden.
Sofern eine Wiedereröffnung von Kultureinrichtungen möglich ist, ist angesichts der geltenden Hygienevorschriften und damit einhergehend verringerten Besucherzahlen weiterhin mit verringerten Einnahmen für Kultureinrichtungen sowie reduzierten Auftrittsmöglichkeiten für Kulturschaffende zu rechnen.
Alternative Förderprogramme (Stand: 04.11.2020)
Das Förderprogramm des Bundes „Neustart Kultur“ finanziert ausschließlich pandemiebedingte Investitionen zur Wiederöffnung von Kultureinrichtungen, jedoch nicht die laufenden betrieblichen Kosten. Die Überbrückungshilfe des Bundes schließt Kultureinrichtungen nicht ausdrücklich von der Antragsberechtigung aus, ist allerdings vornehmlich auf die Wirtschaft zugeschnitten. So ist der Antrag durch einen prüfenden Dritten einzureichen. Dies stellt für Kultureinrichtungen eine Hürde bzw. einen strukturellen Nachteil dar. Mit Blick auf den aktuellen „Teil-Lockdown“ wurde eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes angekündigt, mit der Kultureinrichtungen und Kulturschaffende eine Pauschale in Höhe von bis zu 75% ihres Umsatzes von November 2019 erhalten können. Kulturschaffende können dabei wahlweise den Umsatz des Novembers 2019 oder ihren monatlichen Durchschnittsverdienst des Vorjahres zugrunde legen. Diese Wirtschaftshilfe ist mit Blick auf die verminderten Einnahmen bei Wiedereröffnung voraussichtlich nicht ausreichend, um die laufenden betrieblichen Kosten zu decken. Aufgrund der fehlenden adäquaten Hilfsprogramme für Kultureinrichtungen auf Bundes- und Landesebene sollten die Förderhöchstgrenzen im Kulturhilfsfonds angepasst werden.
Für Kulturschaffende besteht bisher lediglich die Möglichkeit einen Betriebskostenzuschuss zu erhalten, eine Förderung von Lebenshaltungskosten ist ausgeschlossen. Damit fehlen für Kulturschaffende nach wie vor adäquate Förderprogramme auf Bundes- und Landesebene für die entstandenen Einnahmeverluste.
Keine Vorrangigkeit von Bundes- und Landesmitteln
Unabhängig von den Entwicklungen im Rahmen des Corona-Wirtschaftshilfsfonds ist eine Förderung im Rahmen des Corona-Kulturhilfsfonds weiterhin uneingeschränkt möglich, da die Vorrangigkeit von Bundes- und Landesmitteln für Kultureinrichtungen und Kulturschaffende in der Richtlinie explizit ausgeschlossen wird.
Um den Kriterien der sparsamen Verwendung von kommunalen Haushaltsmitteln zu entsprechen, wurde im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie eine Vorbehaltsregelung aufgenommen. Diese besagt: Die Kompensation von Liquiditätsengpässen der antragstellenden Kultureinrichtungen erfolgt vorbehaltlich der Verabschiedung von Hilfsmaßnahmen des Bundes und des Landes mit identischem Fördergegenstand.
Damit wird der städtische Kultur-Hilfsfonds temporär nicht als ergänzende Hilfe zu Bundes- und Landesförderungen gewährt, sondern der Hilfsfonds stellt in diesem Fall eine Ergänzung der fehlenden adäquaten Hilfen für Kultureinrichtungen auf Bundes- und Landesebene dar.
- Anpassung der Richtlinie bzw. Erweiterung der Maximalförderbeträge
Eine Evaluierung der Antragslage hat ergeben, dass folgende Änderungen der Richtlinie für den Corona-Kulturhilfsfonds sachgerecht und zielführend für die Kulturszene wären:
- Erweiterung der Förderdauer und des Fördervolumens für Kultureinrichtungen (Förderfall
A)
Es wird vorgeschlagen,
die maximale Förderdauer von ursprünglich drei auf sechs Monate auszuweiten und
die geltenden Förderhöchstsummen, die in Abhängigkeit der Mitarbeiterzahl von bisher 3.000 € bis zu 30.000 € gestaffelt sind auf eine gestaffelte Maximalfördersumme von 6.000 € bis zu 60.000 € zu verdoppeln.
Bereits gestellte bzw. mit einem Förderbescheid versehene Anträge können nach einer Überarbeitung des aktuellen Formulars unbürokratisch ergänzend gestellt werden.
Trotz der Anpassung der Förderhöchstgrenzen würde eine „Überförderung“ von Kulturein-richtungen vermieden, da gemäß der städtischen Richtlinie etwaige erhaltene und beantragte Zuschüsse im Antrag anzugeben sind. Auch nach Erhalt des Bewilligungsbescheids der Stadt Braunschweig sind sämtliche Einnahmen und Soforthilfen, die dem der Berechnung der Unterstützung zu Grunde liegenden Zeitraum zuzuordnen sind, der Stadt Braunschweig anzuzeigen und zurückzuerstatten. Unabhängig davon ist eine Kumulierung von Soforthilfen zulässig, sofern sämtliche erhaltene Beihilfen die Summe der laufenden Kosten nicht übersteigen.
- Erweiterung des Maximalfördervolumens für Kulturschaffende (Förderfall B)
Es wird vorgeschlagen, die Maximalförderbeträge von 5.000€ auf 10.000€ für Solo-Künstler*innen und von 6.000€ auf 12.000€ für Künstlerformationen zu erhöhen.
Kulturschaffende können in einem angepassten Formular ergänzende Anträge stellen, wenn sie bereits einen vorherigen Antrag gestellt haben und überdies weitere Ausfälle vorliegen.
Erweiterung des Förderzeitraumes
Bisher sah die Richtlinie eine Kompensation ausschließlich für ausgefallene Engagements vor, die vor dem 13.03.2020 vereinbart wurden. Angesichts des aktuellen „Teil-Lockdowns“ wird vorgeschlagen die Regelung neu zu fassen: Es können Covid-19-bedingt abgesagte Engagements kompensiert werden, die vor dem 2.11.2020 vereinbart wurden. Vorbehaltlich eines erneuten Lockdowns würde die Verwaltung die Richtlinie hinsichtlich neuer Stichtage ergänzen.
- NEUER Fördertatbestand: Übernahme von Verbindlichkeiten für Übungs- und
Proberäume sowie Werkstätten und Ateliers
Damit Kulturschaffende vor dem Hintergrund des erneuten Lockdowns und der damit einhergehend verminderten Einnahmemöglichkeiten die Möglichkeit behalten ihrer künstlerischen und kulturellen Tätigkeit nachzugehen, wird vorgeschlagen die Kosten für erforderliche Übungs- und Proberäume sowie Werkstätten und Ateliers mit bis zu 500€ monatlich für max. 12 Monate und in Höhe von max. 6.000€ zu übernehmen. Als Nachweis ist ein entsprechender Mietvertrag vorzulegen. Die Förderung wird maximal bis zum 30.09.2021 gewährt. Dieser neue Fördertatbestand wurde zusätzlich in der Richtlinie aufgenommen.
- Gültigkeitszeitraum und Einhaltung des vorhandenen Budgets
Die aktuell gültige Richtlinie des Braunschweiger Härtefallfonds tritt zum 31.12.2020 außer Kraft. Es ist derzeit anzunehmen, dass die wirtschaftlichen Folgewirkungen der corona-bedingten Einschränkungen auch über das gesamte Jahr 2021 anhalten. Daher wird vorgeschlagen, den Gültigkeitszeitraum bis zum 30.09.2021 zu verlängern und etwaige verbleibende Mittel aus dem Corona-Kulturhilfsfonds in das Haushaltsjahr 2021 zu übertragen. Eine finanzielle Ausweitung des Gesamtbudgets (in Höhe von 1 Mio. €) ist nicht nötig.
Der Wortlaut aller vorgeschlagenen Änderungen ist farbig im Entwurf zur Richtlinien-novellierung hervorgehoben (Anlage). Nicht ausgewiesen sind redaktionelle Änderungen, die keine inhaltliche Wirkung haben.
- Stellungnahme des Wirtschaftsdezernates für den Bereich Wirtschaft
Das Wirtschaftsdezernat hat dahingehend Stellung genommen, dass sich die Förderkulissen des Bundes und der Länder für wirtschaftliche Unternehmen weiterhin sehr dynamisch entwickeln. Aktuell wird seitens des Wirtschaftsdezernates davon ausgegangen, dass die bereits aufgelegten und geplanten Fördermittel ausreichen, um die Unternehmen ausreichend zu unterstützen, so wie auf Bundes- und Landesebene kommuniziert. Dennoch beobachten das Wirtschaftsdezernat sowie die Braunschweig Zukunft und das Stadtmarketing die Situation in Braunschweig genau und stehen dazu in regelmäßigem Kontakt, um sinnvolle und zielführende Maßnahmen zeitnah ergreifen zu können. Hierbei werden die angekündigten Richtlinien des Bundes und der Länder zunächst abgewartet. Die Gesellschaften stehen darüber hinaus in einem ständigen Austausch mit Unternehmen, Verbänden und weiteren Akteuren. Ziel ist es hierbei, nicht nur bestehenden Unternehmen durch die Krise zu helfen, sondern auch für die Zeit danach mit unterstützenden Maßnahmen vorbereitet zu sein.
Daher ist es erforderlich, die zur Bewältigung der Corona-Pandemie für den Wirtschaftsbereich verbleibenden Mittel in Höhe von ca. 1,7 Mio. € der ursprünglich zur Verfügung gestellten Mittel (insgesamt 3 Mio. €), die außerplanmäßig durch den Rat im Teilhaushalt von FB 20 bereitgestellt wurden, auf das kommende Haushaltsjahr 2021 zu übertragen.
Die Vorlage erfolgt in Abstimmung mit dem Wirtschaftsdezernat.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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286,4 kB
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