Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 20-13904-02

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In den Sitzungen der Stadtbezirksräte 322 Veltenhof-Rühme am 15.09.2020 und
212 Heidberg-Melverode am 16.09.2020 ergaben sich aus der Mitteilung der Verwaltung „Berücksichtigung von Störfallbetrieben im Baugenehmigungsverfahren und in der Bauleitplanung (20-13904-01)“ weitere Fragen, die wie folgt beantwortet werden:

 

Zu 1 (212) BHW: Um welche Gefahren handelt es sich konkret?
 

Ziel des Störfallgutachtens ist es nicht, konkrete Gefahren zu benennen, sondern mögliche Störfallszenarien zu erfassen und für den unwahrscheinlichen Fall eines Störfalles Sicherheitsabstände zu empfindlichen Nutzungen zu gewährleisten. Insofern können aufgrund der Gutachten keine Aussagen zu konkreten Gefahren getroffen werden.

 

Zu 2 (212) Wie ist die Definition von Störfallbetrieb? Wie groß müssen diese mindestens sein?

 

Begriffe und Anwendungsfälle des Störfallrechts sind auf Bundesebene durch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und insbesondere die 12. Bundesimmissions-schutzverordnung (12. BImSchV Störfall-Verordnung) bestimmt und basieren auf der Seveso III Richtlinie der Europäischen Union, die durch Gesetz und Verordnung in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Vorschriften dienen der Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen und zur Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

 

Die Störfall-Verordnung ist in Deutschland die zentrale Vorschrift zur technischen Sicherheit von Industriebetrieben, in denen bestimmte Mengen gefährlicher Stoffe gehandhabt werden. Sie konkretisiert Anforderungen der Gefahrenvorsorge und der Gefahrenabwehr an Betreiber und Behörden. Zuständige Behörde in Braunschweig ist das Gewerbeaufsichtsamt (GAA) als direkter Ansprechpartner für die Betriebe, die nach dem Störfallrecht als sogenannte Betriebsbereiche (vgl. § 2 Nrn. 1 und 2 der 12. BImSchV) definiert werden. Die (bauliche) Größe eines Betriebes selbst ist nicht ausschlaggebend.


Die Anwendung der Störfall-Verordnung ist ausschließlich abhängig vom Vorhandensein bestimmter Mengen als gefährlich eingestufter Stoffe. Sie enthält hierzu im Anhang I konkrete Mengenschwellen für namentlich genannte Stoffe wie z. B. Chlor oder Propylenoxid sowie für bestimmte Gefahrenkategorien. Die Grundpflichten gelten für alle Betreiber von Betriebsbereichen der unteren Klasse, die die Mengenschwelle des Anhangs I, Spalte 4, erreichen oder überschreiten. Die erweiterten Pflichten gelten für alle Betreiber von Betriebsbereichen der oberen Klasse bei Erreichen oder Überschreiten der Mengenschwelle in Spalte 5.

Gesetz und Verordnung, einschließlich des genannten Anhangs (Mengenschwellen) können online unter: „http://www.gesetze-im-internet.de“ eingesehen werden
 

Zu 1 (322) Warum wurden nicht weitere Betriebe im Stadtbezirk, wie u. a. die Batteriesystemfertigungen der Volkswagen AG an der Nordhoffstraße und der Christian-Pommer-Straße in die Begutachtung mit einbezogen?


Wie oben bereits erläutert, unterliegen nur diejenigen Betriebsbereiche dem Störfallrecht, die mit den nach Störfall-Verordnung als gefährlich eingestuften Stoffen arbeiten und deren Mengen mindestens den Schwellenwert für Betriebsbereiche der unteren Klasse erreichen bzw. überschreiten.

 

Auf dieser Grundlage hat das GAA offenkundig die Einschätzung getroffen, dass es sich nicht um Störfallbetriebe handelt.

 

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