Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-14720-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der CDU/FDP-Gruppe vom 10. November 2020 (20-14720) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

 

Aufgrund dessen, dass der ausgewiesene Lärmschwerpunkt an der Hauptstraße der 3. Prioritätsstufe zugeordnet ist, wurden im Lärmaktionsplan keine konkreten Maßnahmen vorgesehen noch beschlossen. Trotzdem gilt auch für die Hauptstraße der Grundsatz­beschluss im Lärmaktionsplan zum Einsatz lärmmindernder Asphalte bei Neubau oder Sanierung von Straßen. Hierdurch besteht die Möglichkeit, den Straßenverkehrslärm sukzessive im Rahmen von Straßensanierungen zu verringern.

 

Zu Frage 2:

 

Am ausgewiesenen Lärmschwerpunkt an der Hauptstraße sind keine Messungen geplant. Insbesondere beim Straßenverkehr bildet die Berechnung von Schallimmissionen die wesentliche Grundlage für die Lärmvorsorge und die Lärmsanierung. Die Schallpegel­messung eignet sich hierfür nicht, da die Messung immer von den jeweils gerade vor­herrschenden Randbedingungen abhängt und demzufolge immer nur Momentaufnahmen an einzelnen Messorten zulässt. Aus diesem Grunde ist auch die Berechnung verpflichtend vom Gesetzgeber vorgegeben. Die nächste Berechnung mit aktualisierten Verkehrszahlen und damit neuer Bewertung ist für 2022 geplant, im Rahmen der Fortschreibung des Lärm­aktionsplans.

 

Zu Frage 3:

 

Die Hinweise aus der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Lärmimmissionen flossen in die Maßnahmenkonzeption ein, soweit diese im Regelungsbereich des Lärmaktionsplans berücksichtigt werden konnten. Bezüglich der Anregungen selbst verweise ich auf die diesbezügliche Mitteilung an die Stadtbezirksräte (Drucksache 18-08644) nebst umfangreicher Anlagen.


 

Anregungen aus dem Stadtbezirk 323 (insbesondere Flugzeuge, Partylärm, Autobahn­erweiterung, Straßenbahnprobleme), die nicht zum Regelungsbereich des kommunalen Lärmaktionsplans gehören, sondern z. B.  in der regelmäßigen Überwachungszuständigkeit anderer Behörden liegen, wurden bereits an die jeweils zuständigen Stellen zur Berück­sichtigung übermittelt. Welche zukünftigen Minderungen diese Anregungen entfalten, liegt bei der jeweils zuständigen Behörde (z. B. NLStBV).
 

 

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