Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-14630-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anwendung § 33 Aufenthaltsgesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 0130 Referat Kommunikation; 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit; 0500 Sozialreferat
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Ausschuss für Integrationsfragen
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zur Kenntnis
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25.11.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 3. November 2020 (20-14630) wird wie folgt Stellung genommen:
Bei dem Aufenthaltsrecht der im Bundesgebiet geborenen Kinder nach § 33 Aufenthaltsgesetz handelt es sich um kein eigenständiges, sondern um ein von einem bzw. beiden Elternteilen abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG richtet sich nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Elternteile.
Dies voraus geschickt wird die Anfrage wie folgt beantwortet.
Zu 1.:
Anzahl der Geburten ausländischer Kinder, bei denen ein oder beide Elternteile einen Aufenthaltstitel besaßen:
2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
59 | 67 | 69 | 103 | 104 |
Zu 2.:
Folgende Aufenthaltstitel bzw. andere Dokumente wurden erteilt:
Rechtsgrundlage | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
Aufenthaltserlaubnis nach | 54 | 59 | 63 | 93 | 92 |
Aufenthaltserlaubnis nach anderen Rechtsgrundlagen | 4 | 1 | 2 | 1 | 0 |
Duldungen | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 |
Fiktionsbescheinigungen | 0 | 0 | 0 | 2 | 2 |
Zu 3.:
Die Anzahl der weiteren Fälle, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG hätte erteilt werden können:
2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
0 | 6 | 4 | 7 | 10 |
In diesen Fällen haben sich die Eltern unmittelbar nach der Geburt für eine Asylantragstellung entschieden. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt. Eine Aufforderung oder Beratung in diese Richtung hat es durch die Ausländerbehörde nicht gegeben. In allen Fällen wurde den Kindern vom Bundesamt für Migration und Flüchtling ein Schutzstatus zuerkannt und Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 oder 3 AufenthG erteilt.
