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ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-14630-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 3. November 2020 (20-14630) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Bei dem Aufenthaltsrecht der im Bundesgebiet geborenen Kinder nach § 33 Aufenthaltsgesetz handelt es sich um kein eigenständiges, sondern um ein von einem bzw. beiden Elternteilen abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG richtet sich nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Elternteile.

 

Dies voraus geschickt wird die Anfrage wie folgt beantwortet.

 

Zu 1.:

 

Anzahl der Geburten ausländischer Kinder, bei denen ein oder beide Elternteile einen Aufenthaltstitel besaßen:

 

2015

2016

2017

2018

2019

59

67

69

103

104

 

 

Zu 2.:

 

Folgende Aufenthaltstitel bzw. andere Dokumente wurden erteilt:

 

Rechtsgrundlage

2015

2016

2017

2018

2019

Aufenthaltserlaubnis nach
§ 33 AufenthG

54

59

63

93

92

Aufenthaltserlaubnis nach anderen Rechtsgrundlagen

4

1

2

1

0

Duldungen

1

1

0

0

0

Fiktionsbescheinigungen

0

0

0

2

2

 

 

 

 

 

 

Zu 3.:

 

Die Anzahl der weiteren Fälle, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG hätte erteilt werden können:

 

2015

2016

2017

2018

2019

0

6

4

7

10

 

In diesen Fällen haben sich die Eltern unmittelbar nach der Geburt für eine Asylantragstellung entschieden. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt. Eine Aufforderung oder Beratung in diese Richtung hat es durch die Ausländerbehörde nicht gegeben. In allen Fällen wurde den Kindern vom Bundesamt für Migration und Flüchtling ein Schutzstatus zuerkannt und Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 oder 3 AufenthG erteilt.


 

 

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