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ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-14717-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 10. November 2020 (20-14717) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Ausreisepflichtige Personen, die nicht die Möglichkeit nutzen, innerhalb der ihnen gewährten Frist für eine freiwillige Ausreise selbstbestimmt in ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind abzuschieben. Der Ausländerbehörde ist hier kein Ermessen eingeräumt, es handelt sich um eine zwingende Rechtsfolge.

 

Der Rückführungsvollzug ist im Frühjahr 2020 mit Beginn der Corona-Pandemie eingestellt worden. Seit Juli 2020 werden auf Anweisung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (Nds. MI) durch Erlass vom 8. Juli 2020 wieder Abschiebungsersuchen an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI), die in Niedersachsen für die Durchführung von Abschiebungen zuständig ist, gestellt.

 

Eventuelle Pandemie-bedingten Beschränkungen der Herkunftsländer (z. B. Vorlage von negativen Corona-Tests, Quarantänebestimmungen) werden von der LAB NI geprüft. Bislang gibt es keinen generellen oder einzelstaatlichen Abschiebestopp aufgrund der Corona-Pandemie.

 

Dies vorausgeschickt wird die Anfrage wie folgt beantwortet.

 

Zu Frage 1:

 

Sachverhalte hinsichtlich der Situation im Herkunftsland stellen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse dar, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtling (BAMF) im Rahmen eines Asylverfahrens oder bei entsprechendem Vortrag gegenüber der Ausländerbehörde im Rahmen der Beteiligung gemäß § 72 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz festgestellt werden.

 

Eine eigenständige Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen durch die lokalen Ausländerbehörden ist rechtlich nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 2:

 

Eventuell notwendige Corona-Tests werden von der LAB NI veranlasst. Darüber hinaus liegen hier keine weiteren Erkenntnisse zu weiteren Schutzmaßnahmen vor.

 

 

 

Zu Frage 3:

 

Rechtsgrundlagen sind das Aufenthaltsgesetz in der jeweils aktuellen Fassung, die rechtlichen Hinweise und verfahrensmäßigen Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs-und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft (Rückführungserlass) des Nds. MI vom 24. August 2016 sowie der hierzu ergangene Runderlass des Nds. MI vom 30. Mai 2018.


 

 

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