Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-14793-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Lärmaktionsplan
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 01 Fachbereich Zentrale Steuerung; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 321 Lehndorf-Watenbüttel
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zur Kenntnis
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26.11.2020
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Sachverhalt
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 16. November 2020 (20-14793) wird wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung:
Vom Land Niedersachen werden 70 dB(A) (LDEN) am Tag und 60 dB(A) (LNIGHT) in der Nacht als kurzfristige Auslösewerte der Lärmaktionsplanung unverbindlich benannt. Für Braunschweig wurden gemäß den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) niedrigere Werte von 65 dB(A) (LDEN) am Tag und 55 dB(A) (LNIGHT) in der Nacht angesetzt. Dadurch soll einer möglichen Gesundheitsgefährdung stärker Rechnung getragen werden; gesetzlich verbindliche Werte gibt es nicht.
Da es viele laute Bereiche in der Stadt gibt, aber nicht für alle Bereiche kurzfristig Maßnahmen zur Lärmreduzierung umgesetzt werden können, wird im Lärmaktionsplan eine Priorisierung vorgenommen und Lärmschwerpunkte identifiziert. Die Lärmschwerpunkte stellen Bereiche dar, in denen besonders viele Bürgerinnen und Bürger vom Lärm betroffen sind und die somit prioritär behandelt werden.
Für die Ermittlung der Lärmschwerpunkte und die Priorisierung gibt es ebenfalls keine gesetzlichen Vorgaben. Die Verwaltung hat daher zwei Kriterien definiert:
1. Überschreitung der kurzfristigen Auslösewerte für die Lärmaktionsplanung (LDEN = 65 dB(A), LNIGHT = 55 dB(A))
2. Betroffenheit von mehr als 40 Einwohnerinnen und Einwohner pro 100 m in den Bereichen mit Überschreitungen der kurzfristigen Auslösewerte (das Land Niedersachsen empfiehlt 100 Einwohner/100 m.)
Die Stadt Braunschweig setzt erkennbar niederschwelliger an und identifiziert dadurch insgesamt 76 Lärmschwerpunkte im Stadtgebiet.
Zu Frage 1:
Ein kurzfristiges Handeln ist nur bei Lärmschwerpunkten vorgesehen, die in Watenbüttel nicht identifiziert wurden. Zwar wird an der Celler Heerstraße der Auslösewert überschritten, die Betroffenheit 40 Einwohnerinnen und Einwohner pro 100 m ist allerdings in keinem Bereich der Celler Heerstraße erfüllt. Entlang der Celler Heerstraße liegt die Betroffenheit bei bis zu 33 Einwohnerinnen und Einwohnern pro 100 m.
Wenn allerdings 30 Einwohnerinnen und Einwohner pro 100 m als ein Kriterium für Lärmschwerpunkte stadtweit angesetzt werden würden, kämen sehr viele weitere Lärmschwerpunkte in der Stadt hinzu und eine Priorisierung wäre so kaum noch möglich.
Zu Frage 2:
In Braunschweig werden schon seit dem Jahr 2016 alle Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten. Eine grenzwertüberschreitende Belastung mit Luftschadstoffen in Watenbüttel ist der Verwaltung nicht bekannt.
Selbstverständlich ist dort wo eine hohe Verkehrsmenge mit Verbrennungsmotoren auf den Straßen bei schlechter Durchlüftung vorliegt der Verkehrslärm und auch die Luftbelastung höher als in verkehrsarmen oder gut durchlüfteten Bereichen. Die gesetzlichen Vorgaben betrachten in Europa wie auch in Deutschland die Immissionen singulär; also Lärm und Luftschadstoffe getrennt mit jeweiligen Grenzwerten. Eine summative Betrachtung ist weder vorgegeben noch existieren dafür geeignete Parameter.
Gleichwohl werden Synergien von Luftreinhaltung mit anderen Strategien wie Klimaschutz und Lärmminderungsplanung bei städtischen Entscheidungen betrachtet. In vielen Fällen sind Lärmemittenten auch Emittenten für Luftschadstoffe, insbesondere der Straßenverkehr. Viele Maßnahmen im Bereich der Lärmaktionsplanung, z. B. Geschwindigkeitsverringerung oder Verbesserung des Verkehrsflusses tragen so auch zur Verringerung der Luftschadstoffe bei.
Zu Frage 3:
Aufgrund dessen, dass die Celler Heerstraße, trotz hoher Verkehrsbelastung keinen Lärmschwerpunkt darstellt, wurden im Lärmaktionsplan keine konkreten Maßnahmen vorgesehen noch beschlossen. Unabhängig davon gilt auch für diese Straße der Grundsatzbeschluss im Lärmaktionsplan zum Einsatz lärmmindernder Asphalte bei Neubau oder Sanierung von Straßen. Hierdurch besteht die Möglichkeit, den Straßenverkehrslärm sukzessive im Rahmen von Straßensanierungen zu verringern.
