Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 20-14639-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die durchgehende Variante der Stadtstraße Nord wird weiterverfolgt.

Der Ausbau der Stadtstraße Nord erfolgt, wie bereits 2015 beschlossen und in den folgenden Jahren mehrfach bestätigt, in einem Bauabschnitt.

 

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Sachverhalt

Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf folgende Vorlage: Weiteres Vorgehen zur Stadtstraße Nord - https://ratsinfo.braunschweig.de/ri/vo020.asp?VOLFDNR=1018660&noCache=1

Sachverhalt: 

Bereits bei der ersten Diskussion über die Schaffung des Baugebiets der so genannten „Neuen Nordstadt“ erfolgte der – quasi – Grundsatzbeschluss, wonach den seinerzeit vorgestellten Plänen nur dann zugestimmt wurde, wenn auch eine durchgehende Erschließung vom Bienroder Weg bis zur Hamburger Straße realisiert wird. Dieser Plan ist daher nun auch in allen Umsetzungsschritten einzuhalten.

 

Die von der Verwaltung in ihrer Vorlage jetzt jedoch vorgestellten und somit in den Beschlussvorschlag eingeflossenen Varianten nehmen keine Rücksicht auf diesen Grundsatzbeschluss und sind darüber hinaus nicht geeignet, eine dauerhaft und rechtssichere Gesamterschließung zu gewährleisten.

 

Der Beschlussvorschlag, nach dem zunächst nur ein kleiner Teil, nämlich die Mitgaustraße, ausgebaut werden soll, birgt das Risiko, durch spätere politische Beschlüsse vom o.g. Grundsatzbeschluss der durchgehenden Erschließung abzuweichen. Das hätte schwerwiegende, nachteilige Folgen für die direkt angrenzenden Wohngebiete, beispielsweise in der Ludwigstraße, der Siegfriedstraße, dem Bienroder Weg und vielen weiteren mehr. Denn die zusätzlichen Verkehre würden dann durch diese Gebiete erfolgen.

 

Zudem ist sehr umstritten, dass eine Erweiterung dieses riesigen Baugebiets um weitere Flächen erfolgen könnte, wenn lediglich die Mitgaustraße planfestgestellt würde.

Selbst das Gericht hat die durchgehende Straßenverbindung als notwendig und richtig bestätigt. Nur der „Lärm dB Wert" wurde bemängelt. Dem wird aber mit der heutigen Kenntnis Rechnung getragen, somit wäre ein Abweichen vom seinerzeitigen Grundsatzbeschluss unnötig.

 

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