Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-14666-01
Grunddaten
- Betreff:
-
BuT-Leistungen leichter zugänglich machen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Arbogast
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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zur Kenntnis
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19.11.2020
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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zur Kenntnis
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03.12.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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16.12.2020
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13.07.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zum Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 6.11.2020 (DS 20-14666) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung.
Durch das Inkrafttreten des Starke-Familien-Gesetzes zum 01.08.2019 wurden die
BuT-Leistungen für die Anspruchsberechtigten gesetzlich leichter zugänglich gemacht und verbessert, z.B. durch den Wegfall der schriftlichen Antragsstellung oder die Erhöhung der Teilhabeleistungen von 10 € auf 15 € monatlich.
Allerdings ist gesetzlich weiterhin für Bezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag die Beantragung der Leistungen erforderlich. Wohngeldempfänger erhalten daher mit jedem Bewilligungsbescheid einen Globalantrag übersandt, damit mit einem Antrag sämtliche möglichen BuT-Leistungen geltend gemacht werden können.
Durch das Starke-Familien-Gesetz wurde zudem zum 01.08.2019 die Möglichkeit der Erbringung der Leistung für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben durch Geldleistungen neu aufgenommen.
Vor dem 01.08.2019 wurde jedem BuT-berechtigten Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Kostenübernahmeerklärung für die Teilhabe ausgehändigt, die dann beim jeweiligen Anbieter einzureichen war. Die Abrechnung erfolgte dadurch direkt mit dem Anbieter. Für den jeweiligen Anbieter war demnach nachvollziehbar, wer BuT-Leistungen bezieht.
Seit 01.08.2019 ist lediglich z. B. ein aktueller Nachweis über die Vereinsmitgliedschaft ausreichend (Kontoauszug oder Vereinsanmeldung), damit die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bewilligt werden kann. Die Antragssteller erhalten dann pauschal 15 € pro Monat und pro Kind für den gesamten Bewilligungszeitraum überwiesen. Es besteht zudem die Möglichkeit den Betrag anzusparen und für eine einmalige Freizeitaktivität einzusetzen.
Der Vereinsbeitrag muss dadurch zwar von den Eltern an den jeweiligen Anbieter gezahlt werden, aber es ist für den Anbieter nicht mehr ersichtlich, dass BuT-Leistungen bezogen werden. Darüber sind viele Eltern sehr dankbar. Es handelt sich also bereits um ein sehr niedrigschwelliges Verfahren. Zudem besteht auch die Möglichkeit weiterhin eine Kostenübernahmeerklärung zu erhalten.
Die Expertise des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes „Empirische Befunde zum Bildungs- und Teilhabepaket: Teilhabequoten im Fokus“ (für den SGB II-Bereich) bezieht sich lediglich auf die Bewilligungen der Leistung Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben und nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme, da diese nicht ausgewertet werden kann.
Die Einführung eines Kartensystems könnte die Bewilligungsquote zwar verbessern, da allen Kindern die Teilhabeleistung bewilligt werden würde. Aber es ist fraglich, ob sich dadurch die Quote der tatsächlichen Inanspruchnahme erhöht.
In der Vergangenheit wurde bereits die Einführung eines Kartensystems bei der Stadt Braunschweig geprüft. U. a. aufgrund der hohen technischen Hürden – es müsste z. B. jeder Anbieter ein Kartenlesegerät besitzen – wurde die Einführung verworfen.
Wenn das System, wie bei der Stadt Hamm, auch für die weiteren BuT-Leistungen angewandt werden soll, sind zudem u.a. Schulen, Kitas und Lernförderanbieter mit einem Kartenlesegerät auszustatten.
Die Expertise des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes bezieht sich nur auf
BuT-Berechtigte aus dem SGB II-Bereich. Für die Berechtigten auf Teilhabeleistungen aus dem Bereich Wohngeld ergibt sich eine tatsächliche Auslastungsquote von ca. 27 % (Stichtag 31.10.2020).
Um die Auslastungsquote weiter zu erhöhen, wird bereits bei der Antragsstellung vermehrt auf die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben hingewiesen und bezüglich des Verfahrens beraten.
Dabei fällt auf, dass viele Kinder aufgrund der derzeitigen Corona-Situation keine Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen (können). Deshalb wird in den Beratungs-gesprächen darauf hingewiesen, dass die Teilhabeleistungen auch rückwirkend für den gesamten Bewilligungszeitraum der Grundleistung beantragt werden können.
Aktuell werden zudem alle BuT-berechtigten Haushalte aus dem Wohngeldbezug, die bisher keine Leistungen geltend gemacht haben, telefonisch oder schriftlich auf alle Leistungen der Bildung und Teilhabe aufmerksam gemacht und entsprechend beraten.
Darüber hinaus wird auf die beigefügte Stellungnahme des Jobcenters Braunschweig verwiesen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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319,8 kB
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