Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-14766-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zu dem Antrag der Gruppe Die Fraktion P² im Rat der Stadt vom 12. November 2020 gibt die Verwaltung folgende Hinweise:

 

Die Entscheidungskompetenz für eine Teilumbenennung der Boeselagerstraße liegt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG beim Stadtbezirksrat 332 Schunteraue, da die Straße ausschließlich in diesem Stadtbezirk gelegen ist. Die Fraktion P² hat aus diesem Grunde ihren Antrag als „Bitte“ des Rates an den zuständigen Stadtbezirksrat formuliert. Ein solcher Antrag ist kommunalrechtlich zulässig, entfaltet aber keine Bindungswirkung für das potentielle spätere Beschlussgremium und auch keine Umsetzungsverpflichtung für die Verwaltung. Die Entscheidungskompetenz des Stadtbezirksrates bleibt vollumfänglich unberührt.

 

Unabhängig von dieser kommunalrechtlichen Einordnung ist aus Sicht der Verwaltung keine der zwingend erforderlichen Umbenennungsvoraussetzungen (Orientierungsverwirrung oder anstößiger/unzumutbarer Name) erfüllt, die in den städtischen ‚Grundsätze zur Neu- und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen‘ aufgeführt sind. Einerseits ist die Namensgebung eindeutig auf eine Persönlichkeit bezogen. Mit dem Namensgeber Georg Freiherr von Boeselager wurde ein Vertreter des Widerstands gegen das nationalsozialistische Regime geehrt. Andererseits fand erst im Jahr 2012 eine Neuordnung der Straßennamen im Bereich Kralenriede-Ost im Zusammenhang mit dem gleichnamigen Gewerbegebiet statt, bei der u. a. auch die Boeselagerstraße betroffen war. Ein Herausschneiden nur eines Teilstücks der Boeselagerstraße würde die Orientierung erheblich beeinträchtigen und ist deshalb nicht zulässig. Bei einer Komplettumbenennung der Straße wären sehr viele Anlieger inkl. verschiedener Gewerbebetriebe, eines Seniorenstifts und der LAB betroffen. Die privaten und gewerblichen Belange der Anlieger sind im Rahmen jeder Umbenennung gegenüber den öffentlichen Belangen abzuwägen. Eine Umbenennung wäre aus den dargelegten Gründen rechtlich angreifbar.  

 

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