Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 20-14905

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Den in der Vorlage aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bzw. Verpflichtungsermächtigungen gemäß §§ 117 und 119 Abs. 5 NKomVG wird unter Inanspruchnahme der aufgezeigten Deckungsmittel zugestimmt.“

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1. Teilhaushalt Fachbereich Finanzen

Zeile 15 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen                                        

Projekt 4E.Neu Impfzentren / Einrichtung

Sachkonto 427193 sonstige Sachaufwendungen

 

 

Bei dem o. g. Projekt werden außerplanmäßige Aufwendungen in Höhe von

10.000.000,00 € beantragt.

 

Haushaltsansatz 2020 Aufwand

0,00 €

außerplanmäßig beantragter Aufwand:

10.000.000,00 €

(neu) zur Verfügung stehende Haushaltsmittel:

10.000.000,00 €

 

 

Zum Sachverhalt wird auf die Mitteilung „Impfzentren in Braunschweig“ (Drucksache 20-14913) verwiesen. Diese Situation war nicht absehbar, so dass für die erforderlichen vorsorglichen Maßnahmen keine Haushaltsmittel im Haushalt 2020 eingeplant worden sind.

 

Um zur Wahrnehmung dieser zusätzlichen Aufgabe kurzfristig handlungsfähig zu sein, ist nach erster grober Einschätzung ein Budget von 10 Mio. € erforderlich. Die Maßnahmen sind sachlich und zeitlich unabweisbar, so dass die Notwendigkeit besteht, die Finanzmittel außerplanmäßig zu beantragen.

 

 

Generell hat das Land Niedersachsen - wie auch den Medien zu entnehmen gewesen ist - eine Kostenübernahme zugesagt, ein hierzu erforderlicher Abrechnungserlass wurde für die kommenden Tage angekündigt. Derzeit geht die Stadt davon aus, dass sie die entstehenden Kosten zunächst begleichen muss und diese anschließend dem Land in Rechnung stellt.

 

Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden, wenn entsprechende Einzahlungen vorhanden oder rechtsverbindlich zugesagt worden sind. Eine entsprechende Zusage liegt auf Grund des noch ausstehenden Abrechnungserlasses derzeit noch nicht vor. Gemäß § 182 Abs. 4 Ziffer 6 NKomVG i. V. m. § 117 Abs. 1 S. 1 NKomVG wäre haushaltsrechtlich eine Deckung zwar entbehrlich, da es sich um einen aus einer außergewöhnlichen Situation (Corona- Pandemie) resultierenden überplanmäßigen Aufwand handelt. Es wird deshalb vorgeschlagen, vorerst die Regelung des § 182 NKomVG in Anspruch zu nehmen. In der Sache wird wird jedoch erwartet, dass vom Land kurzfristig rechtsverbindliche Zusagen über eine vollständige Übernahme aller Kosten erfolgt. Aus diesem Grund sind die genannten Deckungsmittel aufgeführt.

 

Deckung:

 

Art der Deckung

PSP-Element / Kostenart

Bezeichnung

Betrag

 

 

Mehrerträge

 

4E.21 Neu Impfzentren / Einrichtung / Erstattung vom Land

 

 

348110

 

 

10.000.000 €

 


 

 

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