Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 20-14941

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Dem Oberbürgermeister wird gem. § 107 Abs. 4 S. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz die Befugnis über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Ärztinnen und Ärzten übertragen, die durch ihre Dienstleistung den Betrieb des stationären Impfzentrums Braunschweig unterstützen wollen.“

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


1. Bisherige Regelung

 

Nach § 107 Abs. 4 S. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) entscheidet der Verwaltungsausschuss im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten. Er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen auf den Oberbürgermeister delegieren.

 

Mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 4. Dezember 2001 sind die dienstrechtlichen Entscheidungsbefugnisse für Beschäftigte bis einschließlich Entgeltgruppe 14 TVöD (damals Vergütungsgruppe I b BAT) auf den Oberbürgermeister übertragen worden. Hintergrund hierfür war, dass sich die Politik somit auf die wesentlichen Personalentscheidungen mit gesamtstädtischer Bedeutung konzentrieren konnte (in der Regel Fachbereichs-, Referats- oder Abteilungsleitungen). Diese Vorgehensweise hat sich aus Sicht der Verwaltung bewährt und soll daher grundsätzlich beibehalten bleiben.

 

 

2. Anpassungserfordernis im Zusammenhang mit dem Impfzentrum

 

Im Zusammenhang mit dem Betrieb des stationären Impfzentrums in der Stadthalle Braunschweig sowie den mobilen Impfteams besteht u. a. großer Bedarf an approbierten Ärztinnen und Ärzten, die die Impfgespräche führen und die individuellen Impffreigaben erteilen (siehe zu den ersten Planungen auch Mitteilung 20-14913 vom 30. November 2020).

 

Entgegen den ersten Verlautbarungen des Landes ist nunmehr geplant, dass das Land und die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) die Ärztinnen und Ärzte zwar vermittelt, die Einstellungen aber direkt bei den jeweiligen Kommunen erfolgen. Hierfür sind seitens des Landes Muster-Dienstleistungsverträge in Vorbereitung, die auch ein noch nicht bekanntes einheitliches Honorar vorsehen. Auf dieser Basis soll dann auch eine Abrechnung mit dem Land erfolgen (Kostenerstattung). Ob die Ärztinnen und Ärzte befristet als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Stadt beschäftigt oder im Rahmen eines „freien“ Dienstleistungsverhältnisses für die Stadt tätig werden sollen, ist ebenfalls noch nicht geklärt.

 

Die in Rede stehenden Honorarsätze bzw. das monatliche Entgelt der Ärztinnen und Ärzte würden dabei weit über dem Entgelt der Entgeltgruppe 14 TVöD bzw. auch über der Obergrenze des TVöD (Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD) liegen. Nach den bisherigen Delegationsbeschlüssen (siehe unter Pkt. 1) müsste die Verwaltung für jede Einstellung einer Ärztin bzw. eines Arztes für das Impfzentrum eine Vorlage sowohl vorbereitend in den Finanz- und Personalausschuss als auch entscheidend in den Verwaltungsausschuss einbringen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer begründet werden soll.

 

Zur dauerhaften Handlungsfähigkeit des Impfzentrums werden auch im laufenden Betrieb kurzfristig immer wieder Ärztinnen und Ärzte eingestellt werden müssen. Deren Anwesenheit ist zwingende Voraussetzung für die Impffreigaben und damit für den Betrieb des Impfzentrums.

 

Aufgrund der momentan noch offenen Fragen ist nicht auszuschließen, dass die Ärztinnen und Ärzte für das Impfzentrum als befristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Stadt einzustellen sein werden. Um für diesen Fall jederzeit handlungsfähig zu sein, schlägt die Verwaltung in der aktuellen Sondersituation vor, die dienstrechtlichen Entscheidungsbefugnisse für Ärztinnen und Ärzte des Impfzentrums gem. § 107 Abs. 4 S. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz auf den Oberbürgermeister zu delegieren.

 

 

 

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