Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 20-14942

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„1. Dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit der Stadthalle Braunschweig

Betriebsgesellschaft mbH zur Einrichtung und zum Betrieb eines Impfzentrums wird zugestimmt. Die Zustimmung erfolgt vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates in seiner Sitzung am 16. Dezember 2020 zur außerplanmäßigen Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Einrichtung und den Betrieb des Impfzentrums.

 

2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Erklärungen zum Abschluss des Vertrages abzugeben.“

 


 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Gemäß den Vorgaben des Landes Niedersachsen plant die Stadt Braunschweig die Errichtung eines Impfzentrums in der Stadthalle (siehe Drucksache 20-14913).

 

Für die Errichtung und den Betrieb des Impfzentrums ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH (Stadthallen GmbH) vorgesehen, der neben der Gestellung und Ausstattung der Räumlichkeiten insbesondere auch die Zurverfügungstellung von Sicherheitskräften und Sanitätern umfassen wird. Zur Lagerung des Impfstoffes (in Kühl-Boxen mit Trockeneis) wird innerhalb der Stadthalle ein Lagerraum vorgehalten. Dieser wird durchgängig abgeschlossen und nur für Befugte zu öffnen sein. Die Liegenschaft wird rund um die Uhr (24 Stunden/ 7 Tage) bewacht. Die bisherige Kostenschätzung für den Dienstleistungsvertrag mit der Stadthalle sah bei einer Nutzung bis zum 30. September 2021 für die vorgenannten Leistungen ein Kostenvolumen in Höhe von ca. 2,5 Mio. € vor. Die Einsatzbereitschaft des Impfzentrums ist nach aktueller Festlegung des Landes in personeller und materieller Hinsicht ab dem 15. Dezember 2020 bis zunächst zum 30. Juni 2021 sicherzustellen (mit der Maßgabe, dass sich der Einsatz bis zum 31. Dezember 2021 verlängern kann). Das o. g. Kostenvolumen wird sich daher reduzieren.

 


Die Entscheidung über den Abschluss des Dienstleistungsvertrages mit der Stadthallen GmbH obliegt aufgrund des hohen Volumens dem Verwaltungsausschuss im Rahmen seiner Lückenkompetenz gemäß § 76 Abs. 2 NKomVG.


 

 

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