Rat und Stadtbezirksräte
Antrag (öffentlich) - 13869-01-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Ringgleis Anschluss Lehndorf zwischen Hannoversche Straße 67 und Saarbrückener Straße/Trierstraße Begründung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für Grundstücke Satzungsbeschluss Änderungsantrag zur Vorlage 20-13869-01
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- CDU-Fraktion im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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16.12.2020
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Beschlussvorschlag
Für das in der Anlage 2a bezeichnete und in der Anlage 2b der Vorlage 20-13869 dargestellte Stadtgebiet wird eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für Grundstücke gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Der Rat der Stadt Braunschweig behält sich die endgültige Beschlussfassung über ein Ausüben des besonderen Vorkaufsrechts vor. Sollte terminlich keine Ratssitzung erreicht werden können, trifft der Verwaltungsausschuss die Entscheidung. Der Rat ist dann umgehend zu informieren.
Sachverhalt
Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf folgende Vorlage: Ringgleis Anschluss Lehndorf zwischen Hannoversche Straße 67 und Saarbrückener Straße/Trierstraße Begründung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für Grundstücke Satzungsbeschluss - https://ratsinfo.braunschweig.de/ri/vo020.asp?VOLFDNR=1019112&noCache=1
Sachverhalt:
Nach der Empfehlung dieser Vorlage in den beiden betroffenen Stadtbezirksräten, dem Planungs- und Umweltausschuss und auch dem Verwaltungsausschuss hat es umfangreichen Schriftverkehr und zahlreiche Telefonate mit einem der vom besonderen Vorkaufsrecht betroffenen Unternehmen gegeben. Dies führte dazu, dass die Ursprungsvorlage in der Ratssitzung am 17. November zurückgestellt wurde, um die Ergebnisse u.a. eines für den 26. November avisierten Gespräches mit in die Überlegungen einbeziehen zu können. Diese Gespräche konnten in der Zwischenzeit geführt werden und fanden ihren Ausfluss in der 1. bzw. der 2. Ergänzung der Vorlage. Über die Frage, ob bereits von einem besonderen Vorkaufsrecht allein eine Gefährdung für die bestehenden Unternehmen ausgeht, oder diese erst in Kombination mit dem derzeit in der Erarbeitung befindlichen Bebauungsplan (LE 39) eintritt, herrscht jedoch weiter Dissens.
Das Ausüben des besonderen Vorkaufsrechts wäre bei Beschluss der Vorlage letztendlich ein reiner Verwaltungsakt, ohne jegliche Betrachtung der möglichen Begleiterscheinungen (u.a. Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Unternehmen). Um diese aber mit ein zu beziehen, soll der Rat die konkrete Beschlussfassung über ein Ausüben des Vorkaufsrechts an sich ziehen.
Die weitere Begründung erfolgt bei Bedarf mündlich.
