Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-14957-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der Fraktion Die Linke vom 08.12.2020 (20-14957) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Das Infektionsschutzrecht hat nicht die Funktion, bestimmte Parteiveranstaltungen von der Stadt fernzuhalten. Für Parteitage der AfD gilt, was für alle anderen Parteitage auch gilt. Die Pflicht des Staates zur Gleichbehandlung aller politischen Parteien ist im Grundgesetz verankert.

 

Auch für alle Versammlungen unter freien Himmel gelten die gleichen rechtlichen Vorgaben. Bei den Auflagen zum Infektionsschutz, die dem „Bündnis gegen Rechts“ für den 5. Dezember 2020 gemacht worden sind, handelt es sich um die gleichen Auflagen, die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie auch bei anderen Versammlungsanmeldungen gemacht wurden.

 

 

Zu Frage 1:

 

Nach § 4 Abs. 1 der niedersächsischen Coronaverordnung setzt die Durchführung einer Veranstaltung ein Hygienekonzept voraus. Verantwortlich für die Erstellung und Einhaltung des Hygienekonzepts ist nicht das Gesundheitsamt, sondern der Veranstalter. Die Partei hat dem Gesundheitsamt demgemäß ein Hygienekonzept für den Parteitag vorgelegt. Nach einmaliger Korrektur entsprach das Konzept den Vorgaben der Coronaverordnung.

 

 

Zu Frage 2:

 

Soweit auf die Stadt Kalkar Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Stadt in Nordrhein-Westfalen befindet. In Kalkar finden die Regelungen der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung Anwendung, die von denen in der niedersächsischen Coronaschutzverordnung deutlich abweichen.

 

Gemäß der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung herrscht bei allen ausnahmsweise zulässigen Parteiveranstaltungen zusätzlich zum Abstandsgebot die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske. Die Alltagsmaske darf auch auf den Sitzplätzen nicht abgenommen werden, wogegen sich die AfD erfolglos an das OVG NRW gewandt hat.

 

Im Gegensatz hierzu gilt für die Besucher von Parteitagen in Niedersachsen eine Maskenpflicht nur abseits des Sitzplatzes. Wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Parteitag mit wahlrechtlich erforderlicher Listenaufstellung handelt, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vom ansonsten geltenden Abstandsgebot ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 5 VO).

 

Vor diesem rechtlichen Hintergrund war für Anordnungen des Gesundheitsamtes in Bezug auf Mindestabstände oder das Tragen von Alltagsmasken am Sitzplatz kein Raum. Es konnte und musste bei der Prüfung des von der Partei vorgelegten Hygienekonzepts bleiben, in dem die Partei – wie vom Gesundheitsamt dringend empfohlen – das Abstandsgebot sowie eine Maskenpflicht abseits der Sitzplätze verankert hatte.

 

Die Ausnahmeregelung, die in der niedersächsischen Coronaverordnung für Parteiveranstaltungen zur Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Wahlrecht vorgesehen ist, erscheint vor dem Hintergrund der Systematik der Coronaverordnung nicht zielführend. Die Stadt Braunschweig wird das Land Niedersachsen darauf aufmerksam machen und um Berücksichtigung bei der nächsten Überarbeitung der Verordnung bitten.

 

 

Zu Frage 3:

 

Mitarbeitende des Fachbereichs Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit waren mehrfach auf dem Parteitag zugegen, am 5. Dezember 2020 von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr mit drei Kräften und von 17.30 Uhr bis 20.00 Uhr sowie am 6. Dezember 2020 von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr mit jeweils einer Kraft.

 

Es konnte dabei nicht festgestellt werden, dass die Veranstalterin ihre Verpflichtung verletzt hat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung ihres Hygienekonzepts zu gewährleisten.

 

Verstöße einzelner Personen gegen das Hygienekonzept der Veranstalterin stellen gemäß der Coronaverordnung keine Ordnungswidrigkeit dar und können demgemäß nicht geahndet werden. Zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer hatten der Veranstalterin ärztliche Atteste vorgelegt, nach denen ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar war.


 

 

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