Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-15068

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

Dem Abschluss einer Vereinbarung mit dreijähriger Laufzeit von 2021 bis 2023 zwischen der Stadt Braunschweig, der Richard Borek Stiftung und der Landesstraßenverwaltung Niedersachsen zur Finanzierung der Pflegemaßnahmen an einer straßenbegleitenden Hecke im Eigentum des Landes Niedersachsen beidseitig der Ebertallee (L 625) mit einer Begrenzung des städtischen Finanzierungsanteils auf maximal 2.350 € pro Jahr vorbehaltlich der in den Jahren 2021 bis 2023 im Teilhaushalt des Fachbereiches Stadtgrün und Sport zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in ausreichender Höhe wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der von einer Ligusterhecke beidseitig gesäumte Abschnitt (L625) der Ebertallee in Riddags-

hausen befindet sich im Eigentum des Landes Niedersachsen, das für die Pflege der Hecke zuständig ist, bis zum Jahr 2005 aber nur sporadisch Pflegemaßnahmen an der betreffenden Hecke hat durchführen lassen, da dem Grunde nach nur Landesmittel für die Pflege von Rasenflächen im Bereich der Bankette zur Verfügung standen.

Nach Beschwerden aus der Bürgerschaft Riddagshausen über das Erscheinungsbild der Hecke wurde im Jahr 2005 vor dem Hintergrund der Bewerbung der Stadt Braunschweig als Kulturhauptstadt 2010 seitens der Verwaltung eine Vereinbarung mit der Landesstraßenbehörde als Trägerin des Straßenabschnittes sowie der Richard Borek Stiftung getroffen. Inhalt dieser Vereinbarung war, dass die Stadt sich um die Vergabe der notwendigen Pflegemaßnahmen zum Erhalt des ortsbildprägenden Charakters der Hecke kümmert und Land sowie Stiftung die Maßnahmen anteilig (Land 1.500 € p.a., Stiftung 780 € p.a.) finanzieren.

Im Jahr 2010 kam es zu einer Verlängerung der Vereinbarungslaufzeit und Land als auch Stiftung verpflichteten sich, bis zum 31.12.2017 Mittel in gleicher Höhe wie bisher bereit zu stellen.

Bereits seit dem Jahr 2011 gelang es über diese zur Verfügung stehenden externen Mittel allerdings der Verwaltung nicht mehr, die Auftragssummen für die Ausführung der Heckenpflege abzudecken. Der jährlich entstehende Differenzbetrag zwischen zur Verfügung stehenden Mitteln und der tatsächlichen Auftragssumme ist auf freiwilliger Basis von der Stadt übernommen worden. In den Jahren 2011 bis zum Jahr 2015 handelte es sich um einen Restbetrag von 529, 82 € jährlich. Im Jahr 2016 erhöhte sich in Folge eines anschließenden neuen Vergabeverfahrens der durch die Stadt zu übernehmende Differenzbetrag auf 1.103,34 €.

Mit Land und Stiftung sind bis Ende 2017 Gespräche über eine Verlängerung der Vereinbarung geführt worden. Das Land als Eigentümerin der Hecke war nicht bereit, seinen Finanzierungsanteil in Höhe von 1.500 € jährlich zu erhöhen. Die Richard Borek Stiftung dagegen hatte sich schriftlich bereit erklärt, den Finanzierungsanteil der Stiftung auf 1.500 € jährlich aufzustocken.

Daraufhin wurde auf der Grundlage eines Beschlusses des VA vom 5. März 2018 eine Vereinbarung zwischen Land, Stiftung und Stadt wiederum mit einer Laufzeit von drei Jahres bis Ende 2020 dergestalt geschlossen, dass Land und Stiftung jährlich jeweils 1.500 € der Gesamtkosten für die Heckenpflege übernommen haben und die Stadt den jeweiligen Restbetrag bis zu einer maximalen Höhe von 2.750 € pro Jahr.

Der Aufwand für die Pflege der Hecke betrug im Zeitraum von 2018 bis 2020

-          2018 insgesamt 5.283 €

-          2019 insgesamt 5.283 €

-          2020 insgesamt 4.500 € (neue Ausschreibung - anderer Dienstleister)

Somit betrug der auf die Stadt entfallende Aufwand für die Heckenpflege in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 2.283 € und im Jahr 2020 1.500 €. Dieser niedrigere Betrag resultiert aus einem gegenüber der vorherigen Ausschreibung günstigeren Angebotspreis, der auch für das Jahr 2021 gilt.

Da im Herbst 2021 ein neues Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden muss, wird vorgeschlagen, den maximalen Aufwand der Stadt gegenüber der Vereinbarung 2018 - 2020 moderat von 2.750 € pro Jahr auf 2.350 € abzusenken, vorausgesetzt, es kommt zu einem Neuabschluss der Vereinbarung für den Zeitraum von 2021 - 2023, in der die Stadt die vertraglich vereinbarte anteilige Finanzierungsverpflichtung für das in Rede stehende nichtstädtische Pflegeobjekt „Ligusterhecke Ebertallee“ eingeht.

Die Verwaltung schlägt nach Gesprächen mit der Stiftung vor, eine solche Vereinbarung, versehen mit einem Finanzierungsvorbehalt für einen Zeitraum von weiteren drei Jahren einzugehen, wobei die Finanzraten von Land und Stiftung wiederum jeweils 1.500 € pro Jahr für den Zeitraum 2021 - 2023 betragen würden.

Weite Teile der Ebertallee ab der Herzogin-Elisabeth-Straße über den Ortsteil Riddagshausen bis zum Grünen Jäger werden seit Jahrzehnten von einer mehrere Kilometer langen, beidseitigen Ligusterhecke, die ortsbildprägend ist und ein besonders markantes Freiraumelement darstellt, räumlich gefasst. Bis in den Ortsteil Riddagshausen hinein steht die Hecke auf städtischem Grund und wird vom Fachbereich Stadtgrün und Sport durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem dauerhaft ästhetisch ansprechenden Zustand gehalten.

Sollte der Heckenabschnitt zwischen Riddagshausen und dem Grünen Jäger zukünftig nicht mehr gepflegt werden, wäre dieser Abschnitt der Verwahrlosung wie bis zum Jahr 2005 preisgegeben. Es ist davon auszugehen, dass der sogenannte Durchschnittsbürger, der als Verkehrsteilnehmer die Ebertallee befährt, den schlechten Pflegezustand eines Teiles des gesamten Heckenensembles der Stadt zuschreiben würde, da sich ohne vertiefte Kenntnisse über das niedersächsische Straßenrecht nicht zwangsläufig nach dem Anschein erschließt, dass ein Teil der Ebertallee auf Brauschweiger Stadtgebiet sich im Eigentum des Landes Niedersachsen befindet. Ein einheitlicher (gepflegter) optischer Eindruck sollte aus Sicht der Verwaltung in diesem Fall gewahrt werden, auch wenn sich der betreffende Heckenabschnitt nicht im Eigentum der Stadt befindet. 

Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 S. 1 NKomVG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 NKomVG sowie der Richtlinie des Rates gem. § 58 Abs. 1 NKomVG zur Auslegung des Begriffes „Geschäfte der laufenden Verwaltung“.

 

Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es beim Abschluss dieser Vereinbarung um kein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das der Oberbürgermeister zuständig wäre, da solche individualvertraglichen Vereinbarungen mit einer Stiftung und dem Land Niedersachsen, die finanzielle Verpflichtungen für Maßnahmen auf fremden Grundstücken begründen, weder regelmäßig wiederkehrend sind noch nach feststehenden Verwaltungsregeln ablaufen. Eine Zuständigkeit des Rates nach § 58 Abs. 1 NKomVG ist nicht gegeben. Daher besteht eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Diese wurde auch nicht auf einen Ausschuss nach § 6 der Hauptsatzung übertragen. Daher bleibt es bei der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses.

 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise