Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 21-15151

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Verwaltung teilte mit Stellungnahme 20-13727-01 mit, das Tierschutzgesetz formuliere das Verbot, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zuzufügen. Entsprechende Taten - die immer einen Täter voraussetzen - werden von der Abteilung 32.5 verfolgt. Jede Anzeige eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz würde mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen und fachlichen Mitteln geprüft; und zwar unabhängig davon, ob es sich um Haustiere oder Tiere ohne Halter handele. Voraussetzung für eine verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgung sei neben dem Nachweis des Verstoßes die Ermittlung einer konkret verantwortlichen Person.

Amtsveterinär*innen sind zudem nach ihrer Berufsordnung als Tierärzt*innen „aufgrund der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (…) in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet.“ (Quelle: Tierärztekammer Niedersachsen). Da Amtsträger*innen auch aufgrund ihrer Garantenstellung, verpflichtet sind, Gesetzesverstöße abzuwenden, trifft sie das Risiko, sich infolge pflichtwidrigen Unterlassens selbst strafbar zu machen (s. § 13 StGB), sollte einem Tier aufgrund ihrer Untätigkeit weiter anhaltendes Leid oder Schmerzen zugefügt werden oder das Tier sogar zu Tode kommen.

Nach Kenntnis der Fragestellerin kommt es immer wieder vor, dass Bürger*innen, die Vergehen nach dem Tierschutzgesetz im Veterinäramt melden, abgewiesen werden, mit dem Hinweis, das Thema oder die Tierart sei „Chefsache“ und der Leiter des Veterinäramtes sei nicht da. Man selbst dürfe hier nicht tätig werden. Ermittlungen können in solchen Fällen überhaupt nicht oder erst mit mehreren Tagen Verzögerung, aufgenommen werden, was die Prüfung, Beweissicherung und Ermittlung einer konkret verantwortlichen Person, wie von der Verwaltung in o.g. Stellungnahme beschrieben, erschwert, bzw. nicht mehr möglich ist.

Um die Verfolgung eines Vergehens nach dem Tierschutzgesetz – wie von der Verwaltung erläutert -  zu gewährleisten, muss nach Ansicht der Fragestellerin bei Abwesenheit des Leiters der Abt. 32.5 die Einsatzfähigkeit der im Dienst befindlichen Amtierärztinnen über eine Vertreter*innen-Regelung, mit allen Befugnissen, sichergestellt werden, um die diensthabenden Amtstierärztinnen vor dem Vorwurf eines möglichen pflichtwidrigen Unterlassens zu schützen.

 

Dieses vorrausgeschickt fragen wir:

 

 

 

1.    Aus welchen fachlichen Gründen können bestimmte Tierschutzthemen und Tierarten, ausschließlich dem Leiter des Veterinäramtes vorbehalten sein?

2.    Wie stellt die Verwaltung sicher, das Arbeitsinhalte die zur „Chefsache“ erklärt sind, an eine Vertreterin übertragen werden, um im Notfall einsatzfähig zu sein?

3.    Wie können die Amtstierärztinnen vor Strafverfolgung und den Folgen einer möglichen Verletzung ihrer Berufspflichten geschützt werden, die im Spannungsfeld ihrer Berufsordnung, einer pflichtgemäßen Dienstausübung nach geltendem Recht und eines drohenden Untätigkeitsvergehens aufgrund einer internen „Chefsachen-Regelung“ in einen für sie nicht auflösbaren Konflikt gestürzt werden können?

 

 

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