Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 21-15145

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Bedingt durch die Corona-Pandemie und die hohen Infektionszahlen hat das niedersächsische Kultusministerium mit Bezug auf die aktuelle Corona-Verordnung für den Zeitraum vom 11.01. bis zum 31.01.2021 den Betrieb der Kindertageseinrichtungen in Szenario C verfügt. In diesem Zeitraum ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen grundsätzlich untersagt. Zulässig ist eine Notbetreuung in kleinen Gruppen. Dabei soll die Notbetreuung dazu dienen, Kinder aufzunehmen:

  • bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
  • bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht sowie
  • die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes werden.

Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

  • drohende Kindeswohlgefährdung,
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
  • gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
  • drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall.

Währende des ersten Lockdowns und der Schließung der Kindertageseinrichtungen im März des vergangenen Jahres musste ein Nachweis auf einen Anspruch auf einen Notbetreuungsplatz durch die Erziehungsberechtigten erbracht werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

  1. Wie stellt sich die aktuelle Situation bei Nachfrage und Versorgung mit Notbetreuungsplätzen in den Kindertageseinrichtungen dar?
  2. In welcher Form ist derzeit ein Anspruch auf einen Notbetreuungsplatz nachzuweisen?

Werden Elternbeiträge während der Dauer des Szenario C, insbesondere für die Erziehungsberechtigte, die keinen Anspruch auf einen Notbetreuungsplatz haben, zurückerstattet?
 

 

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