Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-15121-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Nutzung von Recyclingmaterialien durch die Stadt Braunschweig und ihre Einrichtungen einschließlich verbundener Gesellschaften
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
- Beteiligt:
- DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat; 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss
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zur Kenntnis
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26.01.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zum Haushalt 2021 hat der Rat mit dem geänderten Finanzunwirksamen Haushaltsantrag Nr. 049 der Verwaltung den Prüfauftrag erteilt, Beschaffungsrichtlinien zu erarbeiten, die darauf ausgerichtet sind, dass bei vorhandenen Alternativen immer die Produkte mit geringerem Ressourcenverbrauch (bei Herstellung, Gebrauch und Entsorgung) beschafft werden.
Zum Stand der Umsetzung verweise ich auf die Mitteilung 20-14512 zur Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses am 04.11.2020.
Mit Stellungnahme vom 28.10.2020 wurden zum Bauausschuss am 03.11.2020 bereits drei ähnlich gelagerte Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten aus Abfällen beantwortet (20-14504-01).
Dies vorangestellt, beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1 und 2:
Im Bereich Liefer- und Dienstleistungen werden bei der Stadt folgende aus Abfällen hergestellte Produkte regelmäßig beschafft, ohne dass eine genaue Mengenangabe
möglich wäre:
Hygienepapier, Schreibpapier in verschiedenen Formen (Blöcke, Zettel etc.), Registratur‑Artikel (Ordner, Schnellhefter, Mappen etc.), Müllbeutel, Umschläge, Versandtaschen.
Tiefbaumaßnahmen:
Der FB Tiefbau und Verkehr weist derzeit in allen Ausschreibungen für Baumaßnahmen auf Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Merkblätter und Richtlinien hin, in welchen der Einsatz von Recyclingbaustoffen geregelt ist.
Eine Rekonstruktion der verwendeten Recyclingbaustoffe ist für den angegebenen Zeitraum aufgrund einer hohen Vielzahl von Ausschreibungen nicht möglich. Grundsätzlich ist es dem Auftragnehmer nach Vertragsbedingungen überlassen, einen Recyclingbaustoff in bestimmten Bereichen zu verwenden.
Nebenangebote sind bei nationalen Tiefbauausschreibungen derzeit grundsätzlich zugelassen, damit auch Alternativangebote (z. B. mit Verwendung von Recyclingbaustoffen) berücksichtigt werden können. Bei der Angebotswertung sind derzeit keine Umweltkriterien vorgesehen, sondern der Preis ist maßgeblich.
Hochbaumaßnahmen:
Eine Mengenermittlung der verbauten Recycling-Baustoffe ist nicht möglich, da sie nicht gesondert einzeln aufgeführt werden.
Alle Baustoffe müssen dem Bauproduktenrecht entsprechen. Den Unternehmen ist es freigestellt, Recyclingmaterialien zu verwenden. In einigen Bereichen gibt es auf dem Markt zugelassene Produkte, die auch regelmäßig zum Einsatz kommen.
Im Hochbau kommen zum Beispiel Holzwerkstoffe (z. B. OSB-Platten), Dämmstoffe aus Altpapier oder Stahl und Glas mit Recyclinganteilen zur Anwendung oder es werden Abdeckfolien aus recyceltem Tetrapak eingesetzt. Ein aktuelles Beispiel sind die neuen Holzmodulbauten für die NO und das Lessinggymnasium. In ihnen wurde neben dem nachhaltigen Baustoff Holz eine Wärmedämmung als Zellulose-Einblasdämmung verbaut.
Bisher wurde der Einsatz von Recyclingstoffen nicht explizit gefordert. Im Sinne des Wettbewerbs wurde auf den Preis abgestellt. Zukünftig könnte jedoch neben dem Preis auch der Grad der Nachhaltigkeit in den Wettbewerb gestellt werden, ohne dass gegen das geltende Vergaberecht durch Produktvorgaben verstoßen wird. Dies könnte zu einer Baukostensteigerung führen. Es wäre daher sinnvoll, im Rahmen eines ausgewählten Projektes die Effekte (Kosten, Termine, Marktgängigkeit/Wettbewerb) zu untersuchen und als weitere Entscheidungsgrundlage dem Rat zur Verfügung zu stellen.
Um im Vorfeld das spätere Recycling von Baustoffen zu erleichtern, wird auf Verbundstoffe vor allem bei hohen Mengenbedarfen möglichst verzichtet. Dies betrifft u. a. Fassadenbekleidungen aus Wärmedämmverbundsystemen, die seit einigen Jahren weitestgehend vermieden werden konnten.
Zu Frage 3:
Die Beteiligungsverwaltung der Stadt Braunschweig geht davon aus, dass die Geschäftsführungen der städtischen Beteiligungen ihre Tätigkeit pflichtgemäß im Einklang mit den Gesetzen wahrnehmen. Eine diesbezügliche Einwirkung auf die Geschäftsführungen ist daher weder üblich noch vorgesehen.
