Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-15144-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Baumfällungen an der Ebertallee
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Kenntnis
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27.01.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage der Fraktion Bündnis 90 - DIE GRÜNEN im Rat der Stadt vom 15. Januar 2021 (DS 21-15144) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Entlang der Ebertallee erfolgten zwischen Ortsausgang Riddagshausen und dem Wildpark Baumfällungen.
Die angefragte Maßnahme wurde von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Wolfenbüttel beauftragt. Die Maßnahmen erfolgten zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit entlang der L 625 und des parallel verlaufenden Radweges. Weiterhin soll durch die Entnahme von kranken Alleebäumen und des Unterwuchses die Wiederherstellung des Alleencharakters und eine Verbesserung des Abflussgeschehens insbesondere auf der Ostseite der L 625 erreicht werden.
Die Fällungen sind mit der Unterer Naturschutzbehörde (UNB) bei einem Ortstermin Mitte Oktober 2020 besprochen worden, wobei jedoch unter Berücksichtigung der Artenschutzbelange, Bäume mit geschützten Nist- und Ruhestätten nur eingekürzt und nicht vollständig beseitigt werden sollten. Die NLStBV hatte vorab eine Besiedlungskontrolle durchgeführt und keine geschützten Nist- und Ruhestätten festgestellt. Die ausführende Firma hat sodann unmittelbar vor Beginn der Fällarbeiten eine erneute Kontrolle der betroffenen Bäume durchgeführt. Da auch bei der Nachkontrolle keine geschützten Nist- und Ruhestätten festgestellt wurden, erfolgte bei der Durchführung der Arbeiten auch keine Einkürzung von Bäumen.
Für den Baumschutz gibt es neben dem Artenschutzrecht in Braunschweig kein eigenständiges Schutzregime, so dass sich die Zuständigkeit der UNB in diesen Fällen auf das Artenschutzrecht beschränkt.
Dies vorausgeschickt wird die Anfrage wie folgt beantwortet:
Zu 1.)
Die Beurteilung der Standsicherheit von den Bäumen obliegt der NLStBV. Untersuchungen hierzu liegen der Verwaltung nicht vor. Mangels eines einschlägigen Schutzregimes kommt es naturschutzrechtlich darauf aber auch nicht an. Bei Fällmaßnahmen ist ausschließlich das Artenschutzrecht zu beachten. Dies ist, wie dargestellt, erfolgt.
Zu 2.)
Die Sträucher wurden nicht entnommen, sondern zurückgeschnitten. Der Rückschnitt erfolgte in erster Linie zur Verbesserung des Abflussgeschehens, da Sträucher auch im Graben aufgewachsen sind und zur Freihaltung des Radweges. Der ästhetische Aspekt zur Wiederherstellung des Alleencharakters ist in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung.
Zu 3.)
Da kein eigenständiges Schutzregime vorliegt, stellen die durchgeführten Arbeiten kein rechtswidriges Vorgehen dar. Es besteht auch keine Verpflichtung zu Ausgleichsmaßnahmen. Gleichwohl wurde auf Nachfrage bei der NLStBV mitgeteilt, dass möglichst noch im Frühjahr 2021 Nachpflanzungen der Alleebäume erfolgen sollen.
