Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-15151-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einsatzfähigkeit der Abteilung Veterinärwesen bei Vergehen gegen das Tierschutzgesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 0130 Referat Kommunikation; 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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zur Kenntnis
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29.01.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90 – Die Grünen vom17.01.2021 (21-15151) wird wie folgt Stellung genommen:
Die Darstellung, dass eilbedürftige Hinweise auf Vergehen nach dem Tierschutzgesetz „immer wieder“ mit Verzögerungen bearbeitet worden sind, trifft nicht zu. Eine Anweisung für Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz, bei Abwesenheit der Abteilungsleitung in dringenden Angelegenheiten nicht tätig zu werden, gibt es nicht.
Zu Frage 1:
Tierschutzthemen von besonderer fachlicher Bedeutung oder mit großer Öffentlichkeitswirksamkeit können einer Bearbeitung durch die Leitung der Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz vorbehalten sein. Dieser Vorbehalt bezieht sich dann ausschließlich auf die Behandlung von Grundsatzfragen. Notfallmaßnahmen werden im Bedarfsfall und unabhängig von der Abteilungsleitung von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergriffen.
Zu Frage 2:
Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz obliegt dessen Vertretung der stellvertretenden Abteilungsleiterin oder, wenn auch diese nicht im Dienst ist, einer der beiden anderen Amtstierärztinnen.
Zu Frage 3:
Vor dem Hintergrund der zu 1. und 2. dargestellten Regelungen kann die Unterlassung rechtlich gebotenen Handelns ausgeschlossen werden.
