Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-15188

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die aus der Anlage ersichtliche Sitzverteilung und Neubesetzung des Verwaltungsausschusses wird beschlossen. Als Beigeordnete und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie Ratsfrauen und Ratsherren mit beratender Stimme werden die in der Anlage genannten Ratsfrauen und Ratsherren bestimmt.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.V.m. § 71 Abs. 9 Satz 2 NKomVG muss der Verwaltungsausschuss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Die Neubesetzung ist durch Ratsbeschluss festzustellen.

 

Das Verfahren der Neubesetzung richtet sich nach den Vorschriften über die erstmalige Besetzung. Das bedeutet, dass die Sitzverteilung auf der Grundlage der neuen Stärkeverhältnisse im Rat zu berechnen ist. Für den Vergleich der Stärkeverhältnisse werden nur die Beigeordneten berücksichtigt. Antragsberechtigt ist die Fraktion oder Gruppe, die sich aufgrund des geänderten Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen des Rates bei der bisherigen Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses im Nachteil sieht.

 

Durch den Austritt des Ratsherrn Prof. Dr. Dr. Büchs aus der BIBS-Fraktion und durch seinen Eintritt in die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sich das Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt geändert. Dem entspricht die Zusammensetzung des Verwaltungsauschusses nicht mehr.

 

Für den Verwaltungsausschuss sind 10 Beigeordnete zu bestimmen (§ 74 Abs. 2 Satz 1 NKomVG). Dabei ist § 71 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 und Abs. 3 sowie Abs. 4 Sätze 1 und 2 NKomVG anzuwenden. Bei der Ermittlung der Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Fraktionen und Gruppen entfallen, ist der Oberbürgermeister nicht anzurechnen, da er keiner Fraktion oder Gruppe angehört.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 NKomVG ist für die Beigeordneten und die Ratsfrauen und Ratsherren mit beratender Stimme jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von derselben  Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann sie eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter bestimmen.

 

Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Verwaltungsausschuss zu entsenden (Grundmandat gem. § 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG), sofern nicht ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungsausschusses ist (z.B. durch Benennung durch eine andere Fraktion oder Gruppe, § 71 Abs. 4 Satz 2 NKomVG).

 

Die Berechnung nach § 71 Abs. 2 NKomVG auf der Grundlage des neuen Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen im Rat ergibt, dass auf die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zwei Sitze statt bisher ein Sitz entfallen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Antrag auf Neubesetzung des Verwaltungsausschusses gestellt.

 

Da nach der neuen Berechnung auf die BIBS-Fraktion kein Sitz mehr entfällt, ist diese berechtigt, ein Mitglied mit beratender Stimme in den Verwaltungsausschuss zu entsenden.

 

Die Sitzverteilung innerhalb des Verwaltungsausschusses und die Bestimmung der Beigeordneten und Grundmandate und stellvertretenden Mitglieder ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

 

 

 

Markurth
 

 

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Anlagen

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