Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 20-14865

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Stadt Braunschweig vom 11. Mai 2010 in der derzeit geltenden Fassung wird für den Ausbau der nachfolgend unter Ziffer I aufgeführten Straßen die Aufwandsspaltung und für die unter Ziffer II aufgeführten Straßen die Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung beschlossen.

 

I. Aufwandsspaltung

 

1.1 Wilhelmitorwall

 

Erneuerung des westlichen Radweges (zwischen den beiden Einmündungen der Ferdinandstraße) der Verkehrsanlage „Wilhelmitorwall“

 

1.2 John-F.-Kennedy-Platz/Lessingplatz

 

Erneuerung des nördlichen Radweges der Verkehrsanlage „John-F.-Kennedy-Platz/Lessingplatz/Bruchtorwall/Kalenwall“ zwischen Auguststaße und Lessingplatz (Verlängerung Hinter Ägidien)

 

1.3 Stobenstraße/Ägidienmarkt/Auguststraße (Westseite)

 

Erneuerung des westlichen Radweges der Verkehrsanlage „Stobenstraße/
Ägidienmarkt/Auguststraße (westlich der Stadtbahngleise)“

 

1.4 Gifhorner Straße

 

Erneuerung des westlichen Radweges der Verkehrsanlage „Gifhorner Straße“ zwischen Hansestraße und OD-Grenze K2, Abschnittsnummer 75, Station 0,510

 

1.5 Willy-Brandt-Platz (Ostseite)

 

Erneuerung der Fahrbahn der Verkehrsanlage „Willy-Brandt-Platz“ zwischen Kurt-Schumacher-Straße und Schillstraße (östlich der Stadtbahngleise)
- Teilstreckenausbau zwischen Kurt-Schumacher-Straße und Höhe Gebäude Willy-Brandt-Platz 8 -

 

1.6 Celler Straße (Nordseite)

 

Erneuerung des nördlichen Radweges der Verkehrsanlage „Celler Straße“ zwischen Neuer Weg und Petritorwall (nördlich der Stadtbahngleise)

 

1.7 Sonnenstraße/An der Martinikirche

 

Erneuerung der Fahrbahn der Verkehrsanlage „Sonnenstraße/An der Martinikirche“ zwischen Güldenstraße und Altstadtmarkt - Teilstreckenausbau zwischen Güldenstraße und Scharrnstraße -

 

1.8 Hansestraße

 

Erneuerung der Fahrbahn der Verkehrsanlage „Hansestraße“ zwischen Mittellandkanal und Ernst-Böhme-Straße

 

1.9 Berliner Straße (Nordseite)

 

Erneuerung des nördlichen Radweges der Verkehrsanlage „Berliner Straße“ zwischen Petzvalstraße und Moorhüttenweg (nördlich der Stadtbahngleise)

 

II. Aufwandsspaltung und Abschnittsbildung

 

2.1 Ernst-Böhme-Straße zwischen Wendener Weg und Wormsstraße

 

Erneuerung des westlichen Radweges der Verkehrsanlage „Ernst-Böhme-Straße“ zwischen Wendener Weg und Wormsstraße im Abschnitt zwischen Wendener Weg und der Straße Am Hafen


 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Begründung:

 

Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG i. V. m.

§ 3 Abs. 2 Satz 3 der Straßenausbaubeitragssatzung. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es sich bei der Vorlage über die Aufwandsspaltung und Abschnittsbildung um einen Beschluss, für den der Rat zuständig ist.

 

Eine Anhörung der zuständigen Stadtbezirksräte ist grundsätzlich nicht notwendig, da weder das NKomVG noch die Hauptsatzung eine Beteiligung der Stadtbezirksräte bei Aufwandsspaltungs- bzw. Abschnittsbildungsbeschlüssen vorsieht. Gemäß einem Beschluss des Rates vom 23. April 2013 (DS 2663/13) sind die betroffenen Stadtbezirksräte jedoch über sämtliche Beschlüsse, die die Erhebung, Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen sowie deren Aufwandsspaltungs- und Abschnittsbildung betreffen, über eine Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Dies erfolgt über eine Mitteilung außerhalb von Sitzungen
(DS 20-14866).

 

Aufwandsspaltung:

 

Bei den o. g. Erneuerungen von einzelnen Teilanlagen verschiedener Straßen handelt es sich um straßenausbaubeitragspflichtige Maßnahmen.

 

Für die rechtmäßige Erhebung der Straßenausbaubeiträge ist ein Aufwandsspaltungsbeschluss für die betroffene Teilanlage notwendig, wenn keine vollständige Erneuerung der gesamten Straßen erfolgte.

 

Nach der Rechtsprechung und § 11 Absatz 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich (hier: Straßenausbaubeiträge) nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangen des Vorteils festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Beitrages ist danach nicht mehr zulässig, wenn das Entstehen der Vorteilslage (Zeitpunkt der technischen Herstellung) mindestens 20 Jahre zurückliegt. Liegt der Zeitpunkt der Vorteilslage mehr als 20 Jahre zurück, können die Beiträge nicht mehr erhoben werden, selbst wenn die eigentlichen Verjährungsfristen aufgrund fehlender Ratsbeschlüsse über die Aufwandsspaltung und Abschnittsbildung noch nicht laufen.

 

Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben soll deswegen zeitnah die Erhebung der Straßenausbaubeiträge erfolgen und die erforderlichen Voraussetzungen für die rechtmäßige Beitragserhebung (hier: Aufwandsspaltungsbeschluss bzw. Aufwandspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss) geschaffen werden.

 

Bei einigen Maßnahmen fand nur ein beitragspflichtiger Teilstreckenausbau statt. D. h. nur der erneuerungsbedürftige Bereich wurde ausgebaut und der übrige Bereich, der in einem guten Zustand und nicht erneuerungsbedürftig war, blieb unangetastet. Dennoch sind bei einem Teilstreckenausbau alle Eigentümerinnen und Eigentümer an der gesamten Verkehrsanlage beitragspflichtig heranzuziehen. In den Anlagen wurde diese jeweiligen Bereiche gekennzeichnet. Die Darstellungen sind schematisch und nicht maßstabsgenau.

 

Aufwandsspaltung- und Abschnittsbildung:

 

Zusätzlich zum erforderlichen Aufwandsspaltungsbeschluss ist bei der Verkehrsanlage „Ernst-Böhme-Straße“ ein Abschnittsbildungsbeschluss nötig.

Aus straßenausbaubeitragsrechtlicher Sicht „zerfällt“ die Ernst-Böhme-Straße in vier verschiedene selbständige Verkehrsanlagen durch die unterschiedlichen Verkehrsbedeutungen:

 

1. Ernst-Böhme-Straße zwischen Hansestraße und Ortsdurchfahrtsgrenze Richtung Wenden (Kreisstraße mit überwiegend Durchgangsverkehr),

2. Ernst-Böhme-Straße zwischen Hansestraße und Wendener Weg (Kreisstraße mit überwiegend Durchgangsverkehr),

3. Ernst-Böhme-Straße zwischen Wendener Weg und Wormsstraße (Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr) und

4. Ernst-Böhme-Straße ab Wormstraße - Sackgasse - (Straße mit überwiegend Anliegerverkehr).

 

Im Bereich der o. g. Anlage Nr. 3 erfolgt die Realisierung der Erneuerung des nördlichen Radwegs abschnittsweise, sodass auch eine abschnittsweise Abrechnung der Straßenausbaubeiträge sinnvoll und erforderlich ist. Zur Abrechnung steht der Abschnitt zwischen Wendener Weg und Am Hafen. Die Abrechnung des Abschnittes zwischen Am Hafen und Wormsstraße folgt nach der Durchführung dieser Erneuerung, die mittelfristig geplant ist.

 

Für die unter lfd. Nr. 1.2 durchgeführte Radwegerneuerung der Verkehrsanlage „John-F.-Kennedy-Platz/Lessingplatz/Bruchtorwall/Kalenwall“ zwischen Auguststraße und Lessingplatz (Verlängerung Hinter Ägidien) wurde ein Abschnittsbildungsbeschluss bereits vom Rat am 17.12.2019 für die Fahrbahnerneuerung gefasst. Die 2019 gefasste Abschnittsbildung gilt auch für weitere Maßnahmen in diesem Abschnitt.

 

Die Verwaltung hat in diesem Jahr wegen der Pandemie auf die Durchführung von Informationsveranstaltungen verzichtet und alle Betroffenen mittels Anschreiben über die Straßenausbaubeitragspflicht und die zu erwartenden Beitragshöhen informiert.

 

Für die Beitragspflichtigen ergeben sich durch diesen formellen Ratsbeschluss keine Veränderungen gegenüber den in den Anschreiben genannten Straßenausbaubeitragshöhen.


 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise