Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-15259
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung HHO: Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Musikschule der Stadt Braunschweig (Schulgeldordnung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 41 Fachbereich Kultur und Wissenschaft
- Verantwortlich:
- Dr. Hesse
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Ausschuss für Kultur und Wissenschaft
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Vorberatung
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26.02.2021
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Bereit
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Bereit
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz:
Die Beschlusskompetenz ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Zif. 5 NKomVG. Danach ist der Rat für Beschlüsse über Satzungen und Verordnungen zuständig; hierzu gehören neben dem Erlass auch die Änderung und Neufassung von Satzungen und Verordnungen.
Begründung:
Die Vorlage dient der Umsetzung des mit grün gekennzeichneten und vom AfKW in seiner Sitzung am 15. Januar 2021 befürworteten KGSt-Vorschlages 031 (hier: Städtische Musikschule) für das Dezernat IV zur Haushaltsoptimierung im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen der Schulgeldordnung der Musikschule.
Hierzu werden folgende Erläuterungen gegeben:
Nach Einschätzung der KGSt wurde für Vorschlag 031 eine potenzielle Haushaltsauswirkung (Ertragserhöhung) i. H. v. 80.000 € p.a. ermittelt.
Die Gebühren sollen pauschal um 10% erhöht werden.
Der Kostendeckungsgrad für die Musikschule belief sich auf Basis des Jahres 2019 auf rund 30,9 %. Unter Berücksichtigung der Gebührenveränderung würde sich dieser Wert um 3,09 Prozentpunkte auf rund 33,99 % verbessern. Das vergangene Jahr 2020 muss aufgrund der Sondersituation rund um die Corona-Pandemie aus der Betrachtung genommen werden.
Zur Übersichtlichkeit liegt als Anlage 2 eine Synopse an, die die Änderungen farblich darstellt.
Die Änderungen zur Umsetzung des KGSt-Vorschlags Nr. V 031 ist in der Synopse mit der Farbe Gelb hinterlegt dargestellt.
Die Verwaltung hat die Änderungen der Schulgeldordnung zur Umsetzung der HHO-Vorschläge zum Anlass genommen, um zusätzlich die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erkennbar gewordenen Bedarfe nach alternativen Unterrichtsformaten zu bedienen und den bisher angebotenen Präsenzunterricht insoweit fortzuentwickeln, dass auch digitaler Fernunterricht angeboten werden kann. Diese Änderungen sind mit der Farbe Grün hinterlegt dargestellt. Streichungen sind in roter Schrift erkennbar.
Hinweise bzgl. Änderungen in der Anlage zur Gebührenordnung (Tabelle):
1. Die neuen Gebühren werden als Rundungsergebnisse vorgelegt und sollen übernommen werden.
2. Grds. wurde mit einer von der KGSt vorgeschlagenen Steigerungsrate von 10 % operiert. Bei einigen Angeboten werden die Gebühren allerdings spezifisch angesetzt. Es wurden erläuternde Bemerkungen an diesen Positionen vorgenommen.
Nach § 5 der Schulgeldordnung ist in bestimmten Fällen die Ermäßigung oder der Erlass der Unterrichts- und Instrumentenleihgebühren vorgesehen. Im Nachgang der Beschlussfassung der neuen Schuldgeldordnung, die das HH-Optimierungsziel der Ertragssteigerung verfolgt, wird die Verwaltung die bisher gültige Richtlinie für die Gewährung von Geschwisterermäßigung sowie den Erlass des Schul- und Instrumentengeldes an der Städtischen Musikschule überprüfen und der Politik in einer Neufassung vorlegen. Diese Änderungen konnten nicht gleichzeitig mit der vorliegenden Beschlussvorlage eingebracht werden, da weitere Verwaltungseinheiten einzubinden sind. Zunächst war die Gebührenordnung der Städtischen Musikschule für den Haushaltsbeschluss des Rates im März 2021 vorrangig fertig zu stellen.
Die von der KGSt vorgeschlagenen Ertragssteigerungen werden aufgrund der geltenden Zugangsbeschränkungen zur Einschränkung der Corona-Pandemie in 2021 nicht in dem geforderten Maße erwirtschaftet werden können. Auch im Normalbetrieb wird die Entwicklung der Erträge beobachtet werden müssen, da das Nutzerverhalten auch nach
Entfall der Zugangsbeschränkungen nicht vollständig absehbar ist. Auf eine entsprechende Darstellung, wie sich die Erträge unter Einberechnung der zuvor aufgeführten Eventualitäten stattdessen entwickeln werden, wird in Anbetracht der ständig wechselnden (Rechts-)Lage verzichtet.
