Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 21-15227-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zu der Anfrage der Fraktion BIBS im Stadtbezirksrat 213 vom 27. Januar 2021

(DS 21-15227) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu 1:

 

Die geplante Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mascheroder- und Rautheimer Holz“ wurde, nachdem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die bisherige Naturschutzgebiets­verordnung im September 2020 aufgrund einer ausschließlich formalen Prüfung für un­wirksam erklärt hatte, im Detail angepasst. Es wurde u. a. dem Wunsch der klagenden Forstgenossenschaft nach einem genaueren Kartenmaßstab nachgekommen. Im Anschluss daran wurde die Verordnung erneut in das öffentliche Beteiligungsverfahren gegeben. Die Beschlussvorlage ist nunmehr bereits beratungsreif fertiggestellt. Dementsprechend soll die angepasste Naturschutzgebietsverordnung im März in die Gremienschiene (Stadtbezirksrat, Planungs- und Umweltausschuss, Verwaltungsausschuss, Rat) gegeben werden. 

 

Zu 2:

 

Zum Zeitpunkt des Holzeinschlages war die bisherige Naturschutzgebietsverordnung nicht mehr in Kraft. Dementsprechend gelten für die Waldbewirtschaftung ausschließlich die allgemeinen Grundsätze. Die Waldbewirtschaftung muss sich demnach insbesondere im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß § 11 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaft (NWaldLG) halten.

 

Ein formales Genehmigungserfordernis für entsprechende Maßnahmen ist in diesem Rahmen rechtlich nicht vorgesehen. Entsprechend hat die Untere Naturschutzbehörde auch keine Genehmigung erteilt.

 

Unabhängig davon wurden die beschriebenen Maßnahmen jedoch am 18. Januar 2021 bei der Verwaltung angezeigt. Ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist seitens der Verwaltung nicht ersichtlich.


 

Zu 3:

 

Bei der roten Markierung handelt es sich um eine Markierung im Rahmen von forstlichen Maßnahmen. Die Markierung in Form von zwei blauen Punkten wurde im Jahr 2018 im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens im Auftrag der Verwaltung durchgeführt. Es handelt sich hierbei um potentielle Habitatbäume, welche entweder bereits ausgeprägte Habitatstrukturen vorweisen oder das Potential (z. B. einen hohen Totholzanteil oder Pilzkonsolen) eines Habitatbaumes besitzen (Habitatbaumanwärter). Es handelt sich bei den Bäumen nicht um abschließend festgesetzte Habitatbäume, welche bis zum dauerhaften Zerfall von der Bewirtschaftung ausgenommen sind. Diese Ausweisung erfolgt erst nach Inkrafttreten der Naturschutzgebietsverordnung in Abstimmung mit den Eigentümern.
 

 

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