Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 21-15360
Grunddaten
- Betreff:
-
Nutzungsbeschränkungen im geplanten Naturschutzgebiet (NSG) Mascheroder- und Rautheimer Holz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Jürgen Reuter, BIBS, im Stadtbezirksrat 213
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 213 Südstadt-Rautheim-Mascherode
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zur Beantwortung
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02.03.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mascheroder- und Rautheimer Holz" in der Stadt Braunschweig (NSG BR 153) wurde vom Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt, „weil die der Verordnung anliegenden Karten bei der Veröffentlichung in einem verkleinerten Maßstab abgedruckt worden sind. … Die Verwaltung geht weiterhin von der Rechtmäßigkeit des Verordnungsinhalts aus.“ … „Die Verwaltung wird den Verordnungstext … den Gremien erneut zur Entscheidung vorlegen, um schnellstmöglich wieder die europarechtskonforme Sicherung des FFH-Gebietes als Naturschutzgebiet zu erreichen.“
Das Allgemeininteresse an der gesellschaftlichen Funktion des NSG BR 153 ist gegeben.
„Bisher in der Rechtsprechung des EuGH anerkannte Allgemeininteressen sind beispielsweise der Gesundheits- und Umweltschutz.“ (https://literatur.thuenen.de/digbib_extern/bitv/dn050976.pdf , s. 16)
Die Benutzung des Eigentums kann nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH [St. Rspr., vgl. z.B. EuGH, Rs. 200/96, Slg. 1998, I-1953, Rn. 21 (Metronome Musik); Rs. 368/96, Slg. 1998, I-7967, Rn. 79 (Generics)] beschränkt werden. (https://literatur.thuenen.de/digbib_extern/bitv/dn050976.pdf , S. 14)
Nutzungsbeschränkungen sind dann rechtmäßig, wenn sie „tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf die verfolgten Ziele unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet“. (s.https://literatur.thuenen.de/digbib_extern/bitv/dn050976.pdf , S. 15)
Nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ist dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Dies bedeutet, dass dieser eine Eigentumsordnung zu schaffen hat, die sowohl den privaten Interessen des Einzelnen als auch denen der Allgemeinheit gerecht wird. (vgl.https://literatur.thuenen.de/digbib_extern/bitv/dn050976.pdf , S. 17 und BVerfGE 58, 300, 334 f.)
In der 3. KW 2021 wurden im geplanten NSG Mascheroder- und Rautheimer Holz durch die Rautheimer Forstgenossen im östlichen Bereich des geplanten NSG von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) blau markierte, d. h. potentielle Habitatbäume gefällt.
Ich frage:
- Hat der Gesetzgeber bzw. die Verwaltung Nutzungsbeschränkungen für das geplante NSG Mascheroder- und Rautheimer Holz für die Dauer des Rechtsstreits verfügt oder ergeben sich solche aus der Umsetzung der FFH-Richtlinie (Landschaftsschutzgebiet)?
- Wenn nein, warum wurde auf mögliche Nutzungsbeschränkungen verzichtet?
- Wurde der Zustand des Wald-Gebietes durch die Fällungen verschlechtert oder im Sinne der Anforderungen der FFH-RL und des geplanten Naturschutzgebietes verbessert?
gez. Jürgen Reuter
Anlagen
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(wie Dokument)
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302,1 kB
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