Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 21-15386

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Braunschweiger Zeitung titelte am 18.02.2021: „Zahnstudie – Durfte das Meldeamt Daten von 90 Kindern weitergeben?“ [1]
 

Bereits im Oktober 2020 fragten wir die Verwaltung,  bei welchen Auskunftsanfragen bzgl. Meldedaten die Kommune diese verkaufen darf/kann, es aber nicht tun muss. [2]

Die Antwort lautete:
„Zu 2.: Es liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Meldebehörde, ob Melderegisterauskünfte erteilt werden. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen werden die jeweiligen Auskünfte erteilt." [3]
 

Das Wort „darf“ findet im Zusammenhang mit der Meldebehörde oder der Melderegisterauskunft mehrfach Verwendung im Bundesmeldegesetz, zum Beispiel im Par. 46 Gruppenauskunft:

"(1) Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden: […]" [4]


Daher fragen wir an:
 

1. Was genau ist in der Verwaltungsantwort 20-14518-01 unter 2. mit „pflichtgemäßen Ermessen“ gemeint und welchen Einfluss hat dies auf das „ob Melderegisterauskünfte erteilt werden“?
 

2. Welchen kommunalen Entscheidungsspielraum eröffnet das Wort „darf“ in Par. 46 oder 50 des BMG oder musste die Verwaltung die Meldedaten der 90 Kinder herausgeben und wie hätte man die Datenweitergabe verhindern können?
 

3. Wie hoch waren die Einkünfte der Stadt in den Jahren 2018, 2019 und 2020 durch den Verkauf von Meldedaten?


Quellen:

[1] https://www.braunschweiger-zeitung.de/braunschweig/article231597293/Zahnstudie-in-Braunschweig-gegen-Datenschutz-verstossen.html

[2] https://ratsinfo.braunschweig.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1018492

[3] https://ratsinfo.braunschweig.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1018536

[4] https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__46.html

 

 

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