Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-15360-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Nutzungsbeschränkungen im geplanten Naturschutzgebiet (NSG) Mascheroder- und Rautheimer Holz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 213 Südstadt-Rautheim-Mascherode
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zur Kenntnis
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02.03.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage der Fraktion BIBS im Stadtbezirksrat 213 vom 17. Februar 2021
(DS 21-15360) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1 – 3:
Nutzungsbeschränkungen für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung werden bis zum etwaigen Inkrafttreten der beabsichtigten Naturschutzgebietsverordnung durch das Waldrecht und insoweit durch die in § 11 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) verankerten Grundsätze der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gesetzt.
Gemäß § 11 Abs. 1 NWaldLG hat die waldbesitzende Person ihren Wald ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft). Ordnungsgemäß ist die Forstwirtschaft, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt.
Eine konkrete weitergehende Bewirtschaftungsvorgabe besteht derzeit nicht; konnte seitens der Verwaltung aber auch noch nicht gesetzt werden.
Die Schaffung von Nutzungsbeschränkungen durch eine Unterschutzstellung setzt zunächst ein vorgelagertes formales Verfahren voraus (Öffentlichkeitsbeteiligung, Durchlaufen der Gremienschiene inklusive Beschlussfassung durch den Rat), welches zunächst durchgeführt werden muss. Dies wird mit dem Start der Gremienschiene aktuell fortgeführt.
Der Erhaltungszustand des Waldgebietes wurde durch die angeführten forstlichen Maßnahmen nicht in relevantem Maße verändert, zumal die Arbeiten überwiegend in einem Bereich durchgeführt wurden, der sich zwar im FFH-Gebiet befindet, allerdings keinem Lebensraumtypen bzw. Erhaltungszustand zugeordnet ist. Mithin ist auch das Verschlechterungsverbot nicht betroffen.
Im Übrigen wären die Maßnahmen auch unter Zugrundelegung der beabsichtigten Naturschutzgebietsverordnung rechtmäßig gewesen.
Vor diesem Hintergrund wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet nicht bedeutet, dass eine Bewirtschaftung des Waldes nicht mehr möglich ist. Vielmehr werden in Abwägung mit den Bewirtschaftungsinteressen der Eigentümerinnen und Eigentümer Mindestgrenzen gesetzt, die für die Sicherung der örtlichen Lebensräume und Arten naturschutzfachlich erforderlich sind und zudem dem gemeinsamen Runderlass „Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz und des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der Fassung vom 21. Oktober 2015 entsprechen.
