Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 21-15439
Grunddaten
- Betreff:
-
Wie wird der Niedersächsische Weg in Braunschweig umgesetzt?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Fraktion Bündnis 90 - DIE GRÜNEN im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Beantwortung
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10.03.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Herbst 2020 haben sich die Niedersächsische Landesregierung, der Landvolkverband
Niedersachsen, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen und die Umweltverbände BUND
und NABU auf ein umfassendes Maßnahmenpaket zum Natur- und Artenschutz in
Niedersachsen verständigt. Mit dem sog. „Niedersächsischen Weg“ wurde ein großer Teil
der Ziele des im Mai 2020 offiziell gestarteten Volksbegehrens „Artenvielfalt. Jetzt!“
umgesetzt, das in der ersten Phase bereits 162.530 Unterschriften gesammelt hatte. Die
Vereinbarung zum „Niedersächsischen Weg“ wurde am 29.10.2020 von den genannten
Vertragspartner*innen offiziell vorgestellt, die vereinbarten Änderungen des
Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz und des
Niedersächsischen Wassergesetzes sind am 11.11.2020 in Kraft getreten. Ein erheblicher
Teil der Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen obliegt jedoch den Landkreisen und
kreisfreien Städten.
In diesem Zusammenhang fragen wir die Verwaltung:
1) Das Land hat sich verpflichtet, jeder Unteren Naturschutzbehörde die finanziellen Mittel
zur Schaffung einer zusätzlichen Personalstelle zur Verfügung zu stellen. Wurde diese
zusätzliche Stelle bereits geschaffen und besetzt bzw. bis wann ist mit ihrer Besetzung zu
rechnen?
2) Mit der Einfügung des § 2a NAGBNatSchG wurde der Grünlandumbruch auf
erosionsgefährdeten Standorten, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten, auf
Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten grundsätzlich
untersagt. Sind der Verwaltung sämtliche aufgrund dieser Regelung dem
Grünlandumbruchverbot unterliegenden Flächen bekannt und wurden die
Eigentümer*innen informiert? Wenn nein, bis wann ist eine vollständige (Nach)erfassung
der genannten Flächen geplant?
3) Mit der Änderung des § 5 NAGBNatSchG unterliegt die Beeinträchtigung von Hecken,
Feldgehölzen, Alleen und Baumreihen in aller Regel auch dann der naturschutz-
rechtlichen Eingriffsregelung nach § 14 BNatSchG, wenn sie keiner behördlichen
Zulassung oder Anzeige bedarf. Um dieser Regelung zur Durchsetzung zu verhelfen,
müssen die genannten Landschaftselemente jedoch bekannt sein.
Sind die genannten Landschaftselemente der Naturschutzbehörde in ihrer Lage und
Angrenzung bekannt? Wenn nein, bis wann ist eine entsprechende Erfassung geplant?
