Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 21-15439

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im Herbst 2020 haben sich die Niedersächsische Landesregierung, der Landvolkverband

Niedersachsen, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen und die Umweltverbände BUND

und NABU auf ein umfassendes Maßnahmenpaket zum Natur- und Artenschutz in

Niedersachsen verständigt. Mit dem sog. „Niedersächsischen Weg“ wurde ein großer Teil

der Ziele des im Mai 2020 offiziell gestarteten Volksbegehrens „Artenvielfalt. Jetzt!“

umgesetzt, das in der ersten Phase bereits 162.530 Unterschriften gesammelt hatte. Die

Vereinbarung zum „Niedersächsischen Weg“ wurde am 29.10.2020 von den genannten

Vertragspartner*innen offiziell vorgestellt, die vereinbarten Änderungen des

Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz und des

Niedersächsischen Wassergesetzes sind am 11.11.2020 in Kraft getreten. Ein erheblicher

Teil der Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen obliegt jedoch den Landkreisen und

kreisfreien Städten.

 

In diesem Zusammenhang fragen wir die Verwaltung:

 

1) Das Land hat sich verpflichtet, jeder Unteren Naturschutzbehörde die finanziellen Mittel

zur Schaffung einer zusätzlichen Personalstelle zur Verfügung zu stellen. Wurde diese

zusätzliche Stelle bereits geschaffen und besetzt bzw. bis wann ist mit ihrer Besetzung zu

rechnen?

 

2) Mit der Einfügung des § 2a NAGBNatSchG wurde der Grünlandumbruch auf

erosionsgefährdeten Standorten, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten, auf

Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten grundsätzlich

untersagt. Sind der Verwaltung sämtliche aufgrund dieser Regelung dem

Grünlandumbruchverbot unterliegenden Flächen bekannt und wurden die

Eigentümer*innen informiert? Wenn nein, bis wann ist eine vollständige (Nach)erfassung

der genannten Flächen geplant?

 

3) Mit der Änderung des § 5 NAGBNatSchG unterliegt die Beeinträchtigung von Hecken,

Feldgehölzen, Alleen und Baumreihen in aller Regel auch dann der naturschutz-

rechtlichen Eingriffsregelung nach § 14 BNatSchG, wenn sie keiner behördlichen

Zulassung oder Anzeige bedarf. Um dieser Regelung zur Durchsetzung zu verhelfen,

müssen die genannten Landschaftselemente jedoch bekannt sein.

Sind die genannten Landschaftselemente der Naturschutzbehörde in ihrer Lage und

Angrenzung bekannt? Wenn nein, bis wann ist eine entsprechende Erfassung geplant?

 

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