Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-15386-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Melderegister, Datenverkauf: Rechtsgrundlagen II, u.a. Nachfrage zu 20-14518-01
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0300 Rechtsreferat; 0130 Referat Kommunikation; 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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zur Kenntnis
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04.03.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion P² vom 19. Februar 2021 (21-15386) wird wie folgt Stellung genommen:
Zu den Aufgaben einer Meldebehörde gehört u. a. auch die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister entsprechend den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes (BMG).
Ein darüber hinausgehender „Verkauf“ von Meldedaten findet nicht statt. Insofern gibt es auch keine Einkünfte aus dem „Verkauf von Meldedaten“.
Dies vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet:
zu 1 und 2:
Nach § 46 Bundesmeldegesetz (BMG) erteilt die Meldebehörde bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister in Form einer Gruppenauskunft.
Die Meldebehörde hat das ihr eingeräumte Ermessen gemäß § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Demgemäß erfolgt eine Einzelfallabwägung, in der die Belange der Meldebehörde, der anfragenden Stelle, der Betroffenen und der Allgemeinheit nebeneinander zu berücksichtigen sind. So ist die Meldebehörde vor Überforderung zu schützen und ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten. Für die anfragende Stelle ist der Zweck der Auskunft, für den betroffenen Bürger sind dagegen die aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuleitenden Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Aus Sicht der Allgemeinheit sollen große unkontrollierte Datensammlungen in privater Hand vermieden werden.
Im Rahmen dieser Abwägung erfolgt die Entscheidung, ob die gewünschten Auskünfte auch im jeweiligen angefragten Umfang erteilt werden.
In dem Fall der Gruppenauskunft zur Studie „6. Deutsche Mundgesundheitsstudie – Kieferorthopädisches Modul „Deutschland auf den Zahn gefühlt (Artikel der Braunschweiger Zeitung vom 18. Februar 2021) wurde nach Prüfung insbesondere der schutzwürdigen Interessen des angefragten Personenkreises, des Zwecks der Anfrage und der Größe des betroffenen Personenkreises die Auskunft erteilt.
Jede Ablehnung einer Gruppenauskunft kann gerichtlich dahingehend überprüft werden, ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist. Die pauschale Ablehnung einer Gruppenauskunft ohne Ermessensüberlegungen wäre rechtswidrig.
zu 3.:
Die Gebührenhöhe für Gruppenauskünfte nach § 46 BMG und Melderegisterauskünfte nach § 50 BMG ist in der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) geregelt. Folgende Gebühren für derartige Auskünfte wurden eingenommen:
Jahr | Gebührenhöhe |
2018 | 1.006,60 € |
2019 | 2.915,40 € |
2020 | 2.370,00 € |
