Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 21-15441-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung ist sich der unterschiedlichen Ansprüche an die Gewässerfunktionen der Oker insbesondere im innerstädtischen Bereich der Umflutgräben und der damit ver­bundenen anspruchsvollen Problematik, hier einen kompromissfähigen Ausgleich aller Interessen aufrecht zu erhalten, bewusst.

 

Zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung zählt nach § 6 Wasser­haushaltsgesetz (WHG) neben den ökologischen Schutzzielen auch das Ziel, die Gewässer zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen. Hierzu zählt auch die Freizeitnutzung, die in § 28 WHG ausdrücklich erwähnt ist.

 

Gerade die Okerumfluter im Bereich der Innenstadt haben in besonderem Maße Bedeutung für die Freizeit- und Erholungsnutzung.

 

Dieses vorausgeschickt beantwortet die Verwaltung die Fragen wie folgt:

 

 

Zu 1:

 

Die Verwaltung hat für acht gewerbliche Betreiber insgesamt den Betrieb von 17 Flößen und 19 Spreewaldkähnen zugelassen. Zulässig ist das Befahren der Oker zwischen dem Eisenbütteler Wehr im Süden und dem Wendenwehr (östlicher Umflutgraben) sowie dem Petriwehr (westlicher Umflutgraben) mit elektromotorbetriebenen Fahrzeugen. Durch entsprechende Auflagen ist u. a. die Größe der Fahrzeuge vorgegeben und die maximale Geschwindigkeit auf 3 km/h beschränkt. Das Anlegen der Wasserfahrzeuge ist nur an vorhandenen Steganlagen erlaubt. Zudem ist die SE|BS berechtigt, im Rahmen von Unter­haltungsmaßnahmen und zur Freihaltung des Abflussquerschnitts mit motorbetriebenen Arbeitsbooten und dem Mähboot auf der Oker zu fahren.

 

Alle darüber hinausgehenden Nutzungen der Oker mit Wasserfahrzeugen erfolgen im Rahmen des sogenannten wasserrechtlichen Gemeingebrauchs. Nach den Vorgaben des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) darf Jedermann die natürlichen fließenden Gewässer zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen. Zu den gemeingebräuchlich zulässigen Nutzungen gehören alle nicht motorisierten Wasser­fahrzeuge, wie Paddel-, Ruder- oder Tretboote, Stand-up-Paddle-Boards usw., unabhängig davon, ob sie privat oder durch Vereine genutzt werden. Auch die Nutzung von vermieteten Booten erfolgt gemeingebräuchlich.


 

Zu 2:

 

Die Freizeitnutzung im Bereich der Stauhaltung der beiden Okerumfluter und ganz besonders auf dem östlichen Umfluter hat einen hohen Stellenwert auch unter den Aspekten „Natur erleben“ und der Identifikation der Braunschweiger mit dem die Stadt prägenden Fließgewässer. Im Rahmen der aktuellen Nutzung wird von keiner unverhältnismäßig starken Beeinträchtigung ausgegangen, weshalb ein spezifisches Nutzungskonzept bislang nicht erstellt wurde.

 

Bereits für die Bereiche außerhalb der Innenstadt und selbst für den westlichen Umfluter unterhalb des Steigenberger-Hotels nimmt bereits der Nutzungsdruck auf die Oker ab.

 

Grundsätzlich kann zwar die gemeingebräuchliche Benutzung mit Wasserfahrzeugen negative Auswirkungen auf die Gewässerökologie haben. So können beim Ein- und Aussetzen der Boote Röhricht und Unterwasserpflanzen beschädigt werden. Gerade im innerstädtischen Bereich der Oker dürften hier aber so gut wie keine Schäden zu befürchten sein, da das Ein- und Aussetzen fast ausschließlich an vorhandenen Stegen erfolgt. Weiter kann die bloße Anwesenheit der Wassersportler auf dem Wasser eine Störung wildlebender Tiere darstellen oder Fischlaichhabitate können durch Grundberührung durch Paddel oder die Fahrzeuge selbst beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigungen dürften aber an­gesichts des eingeschränkten ökologischen Potentials und der Strukturarmut im fraglichen Bereich eher gering sein.

 

Auch die langsam fahrenden elektrobetriebenen Flöße und Spreewaldkähne sieht die Verwaltung bislang nicht als übermäßige Beeinträchtigung der ökologischen Belange.

 

Zu 3:

 

Verstöße gegen Ruhezeiten können wie auch in anderen Bereichen der Stadt mit den üblichen ordnungsrechtlichen Mitteln geahndet werden. Ebenso können Gewässerverunreinigungen ordnungsrechtlich verfolgt werden. Hinweise auf die Notwendigkeit einer speziellen Patrouille durch den städtischen Ordnungsdienst haben sich bisher nicht ergeben.

 

Die Verwaltung wird auch in Zukunft alle Möglichkeiten nutzen, eine Ausweitung der Freizeitnutzung durch Party- oder Grillboote oder in Form von schwimmenden Kiosken zu verhindern, um den positiven Wert dieses Wasserlaufes zu erhalten, ein erhöhtes Abfallaufkommen zu vermeiden, zunehmender Unfallgefahr durch Alkoholgenuss zuvorzukommen und Störung des Naturerlebens zu begrenzen.
 

 

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