Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-15439-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Wie wird der Niedersächsische Weg in Braunschweig umgesetzt?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 0600 Baureferat; 01 Fachbereich Zentrale Steuerung; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Kenntnis
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10.03.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage der Fraktion Bündnis 90 - DIE GRÜNEN im Rat der Stadt (Drs. 21-15439) wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1:
Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz- NFVG-) erhalten u. a. die kreisfreien Städte, soweit ihnen die Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörden übertragen sind, für den Ausgleich der im Zuge der Umsetzung der Vereinbarung „Der Niedersächsische Weg“ neu zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzrechts jährlich weitere 4.900.000 Euro.
Diese Ausgleichszahlung wird nach dem Verhältnis der Fläche der kommunalen Körperschaft am 31. Dezember des Vorvorjahres zur Fläche aller betroffenen kommunalen Körperschaften zum selben Stichtag verteilt (vgl. § 4 Abs. 8 NFVG).
Eine konkrete rechtliche Zweckbindung zur Schaffung zusätzlicher Personalstellen ist insoweit nicht gegeben, wenngleich dies aber die Intention dieser Mittelzuweisung ist.
In Umsetzung des hier gesetzlich vorgegebenen Flächenschlüssels auf die Fläche der Stadt Braunschweig führt dies zu einem Mittelvolumen mit dem lediglich ca. 10 Stunden einer A11 besoldeten Stelle finanziert werden könnten. Eine zusätzliche Personalstelle kann alleine aus diesen Mitteln daher nicht finanziert werden.
Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht belastbar mitgeteilt werden, ob bzw. wann eine entsprechende Besetzung erfolgen kann.
Zu 2:
Gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) ist es ergänzend zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, an stark erosionsgefährdeten Hängen, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten Grünland im Sinne des Absatzes 1 umzubrechen.
§ 2 a Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG sieht von diesem Verbot die Möglichkeit einer Ausnahmeerlaubnis durch die Untere Naturschutzbehörde vor. In diesem Rahmen muss die konkret geplante Maßnahme sodann angezeigt und dargestellt werden, so dass auf dieser Grundlage die Prüfung der Unteren Naturschutzbehörde für den konkret betroffenen Bereich erfolgen kann. Eine flächendeckende Kartierung im Vorfeld ist somit nicht erforderlich. Unabhängig davon sind die Flächen, bei denen das Grünlandumbruchverbot im Raum steht, der Verwaltung aber auch grundlegend bekannt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass derzeit noch keine abschließenden Vorgaben vorliegen, was konkret unter die jeweiligen Bereiche, für die das Grünlandumbruchverbot gilt, zu subsumieren ist und auf welcher Grundlage ggf. erforderliche Abgrenzungen erfolgen sollen. Auch insoweit befindet sich der „Niedersächsische Weg“ derzeit noch in einem Ausgestaltungsprozess, der noch läuft und insoweit noch weitere Klarstellungen hervorbringen muss und wird.
Vor diesem Hintergrund sind auch keine spezifischen Informationen oder Anschreiben an Eigentümerinnen und Eigentümer erfolgt. Dies wird insbesondere auf Grund des dargestellten Verfahrens auch nicht als zielführend erachtet. Vielmehr ist ein auf den jeweiligen Einzelfall bezogenes Vorgehen beabsichtigt.
Zu 3.
In Niedersachsen ist der Anwendungsbereich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erweitert worden. Das nach § 17 Abs. 3 BNatSchG vorgesehene Verfahren zur Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ohne Trägerverfahren ist nicht mehr landesrechtlich ausgeschlossen und findet nunmehr Anwendung.
Auf diesem Wege hat das naturschutzrechtliche Schutzregime in Niedersachsen eine merkliche Erhöhung erfahren.
Der geänderte § 5 NAGBNatSchG benennt Beispiele dafür, was regelmäßig einen Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darstellt. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend.
Gemäß § 5 NAGBNatSchG liegt ein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG in der Regel vor, wenn
1. Alleen und Baumreihen,
2. naturnahe Feldgehölze oder
3. sonstige Feldhecken
beseitigt oder erheblich beeinträchtigt werden.
Das nunmehr auch in Niedersachsen anzuwendende Verfahren (nach den §§ 17 Abs. 3 und Abs. 4 BNatSchG) sieht einen schriftlichen Antrag durch den Verursacher eines Eingriffes vor. Ggf. kann seitens der Verwaltung sogar die Vorlage eines Gutachtens verlangt werden. Im Rahmen dieses Antragsverfahrens erfolgt dann die Prüfung und Beurteilung des konkreten Vorhabens durch die Untere Naturschutzbehörde.
Eine vorherige Grundlagenerfassung aller relevanten Gehölze ist somit ebenfalls nicht erforderlich.
