Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-15184-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Teilhabe fördern: Barrierefreie Sitzungsorte
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 01 Fachbereich Zentrale Steuerung
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Markurth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss
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zur Kenntnis
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09.03.2021
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Bereit
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Verwaltungsausschuss
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zur Kenntnis
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Bereit
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zum Antrag der Fraktion P² vom 20. Januar 2021 [21-15184] wird wie folgt Stellung genommen:
Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht zur Teilnahme an der kommunalen Entscheidungsfindung. Dieses demokratische Grundrecht wird vom Öffentlichkeitsgrundsatz flankiert. Dieser bedeutet, dass im Rahmen der Kapazitäten des Verhandlungsortes der Bürger Zugang zu den Sitzungen des Rates und seiner Fachausschüsse hat. Menschen mit Behinderung stoßen dabei mitunter auf Zugangsschwierigkeiten. Das Behindertengleichstellungsgesetz normiert hierzu in § 4 den Grundsatz der Barrierefreiheit und definiert ihn folgendermaßen: "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig."
Der Grundsatz der Barrierefreiheit bezieht sich also nicht nur auf das Betreten des Sitzungsraumes, sondern erstreckt sich auf die Gestaltung des persönlichen und schriftlichen Kontaktes. Das heißt, bei Bedarf muss die Vermittlung über eine Hilfsperson wie einen Gebärdendolmetscher oder ein Hilfsmittel wie eine Höranlage erfolgen.
In Zusammenarbeit mit dem Behindertenbeirat e.V. werden die Voraussetzungen für eine inklusive Stadtgesellschaft sukzessive im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention und des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes verbessert. Die Herbeiführung barrierefreier Verhältnisse ist in diesem Sinne als Ziel im Integrierten Stadtkonzept (ISEK) verankert. Die Herstellung der baulichen Barrierefreiheit in allen zurzeit für Sitzungen genutzten städtischen Räumlichkeiten kann jedoch wie in anderen Bereichen auch nur schrittweise erfolgen. Bei Sanierungen im Bestand und bei Neubauten wird der Aspekt der baulichen Barrierefreiheit stets in die Planung einbezogen. Bei Bedarf versucht die Verwaltung im Einzelfall pragmatische bürgerfreundliche Lösungen zu finden.
Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass die vorgeschlagene Änderung der Geschäftsordnung unzulässig wäre, da es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten handelt, im Rahmen der Ladung den Sitzungsort zu bestimmen. Dieses Bestimmungsrecht kann vom Rat weder durch Einzelbeschluss noch über die Geschäftsordnung oder durch Richtlinie eingeschränkt werden.
Ungeachtet dessen ist die Verwaltung selbstverständlich bestrebt, bei der Ladung die Belange der behinderten Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Antrages zu beachten, auch wenn dies derzeit nicht in jedem Fall möglich sein wird.
