Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-15393

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

"Für das im Betreff bezeichnete Stadtgebiet, das in Anlage 2b dargestellt ist, wird gemäß §§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die als Anlage beigefügte Veränderungssperre für zwei Jahre als Satzung beschlossen."

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (1) Nr. 5 NKomVG.

 

Begründung

 

Für das Stadtgebiet zwischen Pippelweg, Münchenstraße und Westliches Ringgleis beste­hen die rechtskräftigen Bebauungspläne HO 01 (Teilortsbauplan von 1940) sowie WI 22 aus dem Jahr 1975.

 

Aktueller Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes HO 56 und den Erlass einer Veränderungssperre ist ein Bauantrag zur Nutzungsänderung für das Grundstück Broitzemer Straße 220 von Teilen einer Diskothek in eine Spielhalle. Für die Spielhalle ist eine Nutz­fläche von ca. 147mit insgesamt zwölf Automatenplätzen beantragt. Damit handelt es sich nach der einschlägigen Rechtsprechung um eine kerngebietstypische Spielhalle.

 

Der Bebauungsplan HO 01 von 1940 setzt lediglich Grün-, Verkehrs- und Bauflächen fest, der Bebauungsplan WI 22 aus dem Jahr 1975 setzt nur Verkehrsflächen fest. Da die Art der baulichen Nutzung nicht festgesetzt wurde, wird diese durch die Eigenart der näheren Um­gebung bestimmt. In beiden Fällen ist von einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO von 1990 auszugehen. Demnach sind u. a. Gewerbebetriebe aller Art (z. B. auch Bordelle und nicht großflächiger Einzelhandel) allgemein zulässig. Ausnahmsweise können auch Vergnü­gungsstätten zugelassen werden. Nicht-kerngebietstypische Spielhallen und Wettbüros als Unterarten der Vergnügungsstätten wären demzufolge zulässig.

 

Der Rat der Stadt Braunschweig hat in seiner Sitzung am 20. November 2012 das „Steue­rungskonzept Vergnügungsstätten“ beschlossen. Auf der Basis dieses Konzeptes soll die Ansiedlung von Spielhallen und vergleichbaren Wettbüros geregelt werden. In diesem Kon­zept wird ein Standort an der A 391 in ca. 250 m Entfernung als geeignet für eine ausnahms­weise Zulässigkeit für kerngebietstypische Spielhallen angesehen.

 

Dort wurde bereits der Bebauungsplan „Pippelweg-Süd“, HO 53, rechtsverbindlich, der dort gemäß Vergnügungsstättenkonzept insbesondere Spielhallen und Wettbüros als Unterarten der Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässt. Über diese Fläche hinausgehend sieht das Steuerungskonzept Vergnügungsstätten im Umfeld keine weiteren Flächen für die Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros vor.

 

Mit dem Bebauungsplan HO 56 soll deshalb die zulässige Art der Nutzung im Plangebiet im Hinblick auf Spielhallen und Wettbüros als Vergnügungsstätten gesteuert werden. Weiterhin sollen Regelungen zu Bordellen und bordellartigen Betrieben als Unterart der Gewerbe­betriebe zur Vermeidung von vergleichbaren Trading-Down-Prozessen festgesetzt werden.

 

Der Rat der Stadt Braunschweig hat 2009 die Neuauflage des Zentrenkonzeptes Einzelhan­del zur Sicherung und Stärkung der wohnstandortnahen Nahversorgungszentren beschlos­sen. Als weiteres Planungsziel sind daher Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbe­trieben anzustreben.

 

Die übrigen Festsetzungen der Bebauungspläne HO 01 und WI 22 bleiben bestehen, soweit sie nicht bereits von anderen Bebauungsplänen überlagert sind.

 

Ziel des Bebauungsplanes HO 56 ist es, in diesem Bereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern und Fehlentwicklungen durch bislang mögliche Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros als Unterart der Vergnügungsstätten sowie Bordellen und bordell­artiger Betriebe sowie Einzelhandel vorzubeugen. Das „Steuerungskonzept Vergnügungs­stätten“ und das Zentrenkonzept Einzelhandel bilden dabei die wesentlichen Abwägungs­grundlagen für die zukünftige Zulässigkeit dieser Nutzungen.

 

Zur Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB vor­gesehen. Voraussetzung hierfür ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan HO 56. Für Vorhaben, die den Planungszielen nicht widersprechen, kann eine Ausnahme von der Ver­änderungssperre erteilt werden.

 

Den Sanierungszielen bezüglich des Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten sowie des Zentrenkonzeptes Einzelhandel werden durch die Aufstellung des Bebauungsplans sowie durch die Veränderungssperre „Broitzemer Straße / Pippelweg“, HO 56, ebenfalls Rechnung getragen. Die Sanierung ist somit im Sinne des § 162 BauGB diesbezüglich durchgeführt.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Veränderungssperre „Broitzemer Straße / Pippelweg“, HO 56, als Satzung zu beschließen.

 

 

 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise