Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 21-15392
Grunddaten
- Betreff:
-
Ratsbeschluss vom 16.12.2020 zum Änderungsantrag 20-14954 zu den Anträgen "BuT-Leistungen leichter zugänglich machen" 20-14666 und 20-14869
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Arbogast
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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zur Kenntnis
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11.03.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In dem o.g. Beschluss wurde die Verwaltung gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Inanspruchnahme und Zugänglichkeit zu den BuT-Leistungen erhöht wird. Dazu sollten geeignete Maßnahmen ergriffen und z.B. auch die Einführung eines Kartensystems geprüft werden.
Nachfolgend wird zunächst die Inanspruchnahme-Quote verschiedener BuT-Leistungen der Wohngeldbezieher für das Kalenderjahr 2020 der Stadt Braunschweig dargestellt. Danach werden die bisherigen Bemühungen zur Erhöhung der Inanspruchnahme und Zugänglichkeit aufgezeigt. Abgeschlossen wird dieser Bericht mit einer Zusammenfassung der Prüfung einer Einführung eines Kartensystems.
- Inanspruchnahme von BuT-Leistungen der Wohngeldbezieher im Jahr 2020
Insgesamt haben im Jahr 2020 circa 72 % der BuT-Berechtigten Kinder bis 25 Jahre mindestens eine BuT-Leistung in Anspruch genommen (von 2277 insgesamt 1631).
Bei den Kindern unter 18 Jahren waren es circa 74 %.
Der Schulbedarf bei den 7 bis 16-Jährigen wurde zu circa 80 % in Anspruch genommen. Voraussetzung für die Bewilligung des Schulbedarfs ist, dass in den Monaten Februar 2020 bzw. August 2020 jeweils ein Wohngeldanspruch bestand.
Wenn in diesen beiden Monaten kein Wohngeld bewilligt wurde, kann den Kindern kein Schulbedarf bewilligt werden, auch wenn sie sonst mehrere Monate Wohngeld bezogen und andere BuT-Leistungen in Anspruch genommen haben (z.B. das Mittagessen in der Schule).
Einige Familien haben vergessen, den Schulbedarf zu beantragen. In der u.g. Anruf- bzw. Anschreibeaktion (siehe Bemühungen) wurden die Eltern darauf hingewiesen. Viele haben die rückwirkende Antragsstellung inzwischen nachgeholt, so dass sich die Inanspruchnahmequote regelmäßig weiter erhöht.
Circa 62 % der BuT-Berechtigten Kinder in Kindertagesstätten haben am gemeinschaftlichen Mittagessen teilgenommen. Viele Kinder essen zu Hause bei ihren Eltern und werden vor dem gemeinschaftlichen Mittagessen aus den Kindertagesstätten abgeholt.
Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben haben Kinder im Alter von 6 bis 16 Jahren zu circa 25 % in Anspruch genommen. Bei den Grundschulkindern waren es sogar circa
29 %. Es zeigte sich, dass einige Kinder gar keine Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen möchten. Viele wurden wegen der Coronapandemie auch aus den Vereinen abgemeldet und haben bisher noch keine neue Aktivität angefangen.
Insgesamt wurden im Jahr 2020 weniger BuT-Leistungen durch die Coronapandemie beantragt bzw. in Anspruch genommen (wie z.B. Klassenfahrten/Ausflüge oder Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben).
- Bisherige Bemühungen zur Steigerung der Zugänglichkeit und Inanspruchnahme des BuT-Teams der Stadt Braunschweig
Ende 2020 und Anfang 2021 wurden zunächst alle Wohngeldbezieher, die zum Stichtag am 15.10.2020 mindestens einen Monat im Jahr 2020 Wohngeld für ihre Kinder bezogen haben, aber noch keinen Antrag auf BuT-Leistungen gestellt haben, angerufen bzw. angeschrieben.
Bei Kenntnis einer Telefonnummer wurde zuerst versucht, die Eltern anzurufen.
In diesen Gesprächen wurde auf den Anspruch auf BuT-Leistungen hingewiesen und diesbezüglich beraten. Falls der Wohngeldanspruch inzwischen ausgelaufen war, wurde auch auf einen möglichen Kinderzuschlagsanspruch hingewiesen, da dann auch wieder ein Anspruch auf BuT-Leistungen besteht.
Außerdem wurde abgefragt, ob ggfs. auch rückwirkend Leistungen beantragt werden möchten. Bei Interesse wurde den Familien ein Anschreiben, ein Antragsformular pro Kind und ein BuT-Flyer zugeschickt.
Familien bei denen keine Telefonnummer bekannt war, wurden direkt angeschrieben (Anschreiben, Antragsformular pro Kind und BuT-Flyer).
Insgesamt wurden 159 Familien angeschrieben. Darunter nicht erfasst sind die Familien, die direkt am Telefon angegeben haben, dass sie keine BuT-Leistungen beantragen und auch keine Informationen (wie z.B. den BuT-Flyer) erhalten möchten.
In den Telefongesprächen und bei den Rückmeldungen der Familien bezüglich des Anschreibens, wurde deutlich, dass einige Familien noch keine BuT-Leistungen für ihre Kinder benötigen, da diese noch sehr jung (unter 2 Jahren) und z.B. nicht in einer Krippe angemeldet sind.
Gerade in diesen Familien wurde explizit auf die Möglichkeit der Übernahme z.B. von Babyschwimmkursen oder Krabbelgruppenbeiträgen im Rahmen der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben hingewiesen. Doch die meisten Familien benötigten dies nicht, da entweder solche Aktivitäten derzeit nicht gewünscht sind oder aufgrund von Corona keine Kurse o.ä. stattfinden.
Auch Familien mit Kindern ab 2 Jahren haben häufig angegeben, dass gerade die Teilhabeleistungen nicht benötigt werden, da die Kinder dies entweder gar nicht möchten oder zurzeit viele Aktivitäten ausfallen.
In den zuletzt genannten Fällen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bereits angefallene Kosten für ausgefallenen Aktivitäten übernommen werden.
Abschließend wurde auch generell darauf aufmerksam gemacht, dass zu jeder Zeit im Bezugszeitraum alle Leistungen beantragt werden können, wenn sich die Verhältnisse ändern, also, wenn z.B. das Kind/die Kinder doch an einer Aktivität teilnehmen möchten oder eine Krippe/Kita besucht und dort auch am Mittagessen teilgenommen wird.
Da im Wohngeldbezug generell ein Antrag für die Leistungsbewilligung notwendig ist, wurden im zweiten Schritt alle angerufen bzw. angeschrieben, die zwar schon mal BuT-Leistungen beantragt hatten, aber im Jahr 2020 noch keinen Antrag gestellt haben oder nicht alle offensichtlich möglichen Leistungen beantragt haben (z.B. für ein Schulkind wird Mittagessen bezahlt, aber es wurde kein Schulbedarf beantragt).
Bei Familien, die eine Telefonnummer angegeben haben, wurde zunächst versucht, diese telefonisch zu beraten. In vielen Fällen konnte dabei direkt ein telefonischer Antrag aufgenommen werden. Wenn die Eltern dies wünschten, wurde ihnen aber auch per Post ein Anschreiben, ein Antragsformular pro Kind und ein BuT-Flyer zugeschickt.
Familien, bei denen keine Telefonnummer bekannt war oder die auf die Anrufe nicht reagiert haben, wurden angeschrieben.
In diesen Fällen erhielten die Familien ebenfalls ein Anschreiben, ein Antragsformular pro Kind und einen BuT-Flyer.
In dem Anschreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass sie noch Leistungen für ihre Kinder erhalten können, wenn sie einen Antrag stellen. Wenn die Kinder z.B. im Schulalter sind, wurde die Beantragung des Schulbedarfs extra hervorgehoben.
Insgesamt wurden 59 Familien angeschrieben. Darin sind die telefonisch erreichten Familien, mit denen direkt ein telefonischer Antrag aufgenommen werden konnte bzw. die, die keine Leistungen beantragen wollten, nicht enthalten.
Es wurde in den Telefonaten und den Anschreiben auch darauf hingewiesen, dass die BuT-Leistungen nicht automatisch bewilligt werden, sondern immer ein Antrag (möglich aber auch telefonisch oder per E-Mail) erforderlich ist.
Zusätzlich zu den genannten Aktionen wurde auf dem Wohngeldbescheid zu dem bisherigen BuT-Textbaustein ergänzt, dass die Leistungen nur auf Antrag und nicht automatisch erfolgen. Dies wurde explizit hervorgehoben.
Zu jedem neuen Wohngeldbescheid wird auch ein Grundantrag an die Familien mitgeschickt, auf dem direkt für alle, im Haushalt lebenden Kinder, die BuT-Leistungen gesammelt beantragt werden können. Auf diesen Grundanträgen wurde inzwischen hervorgehoben, dass der Antrag bitte auszufüllen und zurückzuschicken ist.
- Prüfung der Einführung eines Kartensystems – Rücksprache mit verschiedenen Kommunen
Ebenfalls Ende des Jahres 2020 sowie zu Beginn des Jahre 2021 erfolgten Rücksprachen mit verschiedenen Kommunen. Es wurden dabei Städte, Landkreise und Optionskommunen zu ihren jeweiligen BuT-Verfahren (z.B. BuT-Verfahren allgemein, Kartensystem ja/nein, Teilhabequote) befragt.
Einige von diesen Kommunen haben ein Kartensystem zur Abrechnung der BuT-Leistungen eingeführt bzw. sind gerade dabei.
In der Regel funktionieren die Kartensysteme, trotz unterschiedlicher Anbieter, sehr ähnlich. Die Antragssteller im SGB-II-Bezug erhalten die Leistungen automatisch (außer Lernförderung und teilweise Schülerbeförderung). Die Kinderzuschlags- und Wohngeldbezieher müssen weiterhin einen Antrag auf BuT-Leistungen stellen.
Nach der Bewilligung der entsprechenden Leistung wird der bewilligte Betrag auf die Karte aufgebucht. Die Anbieter rechnen direkt über die Karte ab. Dadurch verlagert sich der Aufwand der Abrechnung zu den Anbietern. Dies hat z.B. in Oldenburg dazu geführt, dass mehr Personal in den Schulen eingestellt werden musste.
Bei den Kartensystemen wird auch das Geld für das Mittagessen auf die Karte gebucht und die Kinder zeigen diese Karte in der jeweiligen Einrichtung vor. Dadurch wird teilweise der Leistungsbezug für andere sichtbar. Wenn kein Geld auf der Karte ist bzw. zu wenig Geld, dann kann das Kind nicht am Mittagessen teilnehmen und wird ausgeschlossen.
Durch das Handlungskonzept Kinderarmut gilt in Braunschweig die Maxime, dass jedes Kind ein warmes Mittagessen erhalten soll, auch wenn die Eltern einmal nicht zahlungsfähig sind. Schulen, die das Mittagessen in Eigenregie managen, können einen Defizitausgleich über den Braunschweiger Fonds für Kinder und Jugendlichen beantragen.
Durch die Einführung eines Kartensystems in Braunschweig ist diese Maxime stark gefährdet. Wenn kein Geld bzw. nicht genügend Geld auf der Karte aufgebucht ist, kann das Kind nicht am Essen teilnehmen und wird davon ausgeschlossen.
Da die Bewilligung der Anspruch auslösenden Transferleistungen (SBG II, Wohngeld, KIZ usw.) teilweise rückwirkend erfolgt, ist eine Mittagsversorgung nur gewährleistet, wenn die Eltern zunächst die Kosten selber übernommen haben.
Wenn die Eltern zuvor also nicht selbst gezahlt haben, kann das Kind auch nicht am Mittagessen teilnehmen. Es sind dann zwar keine Kosten entstanden, die übernommen werden könnten, aber die Kinder haben auch kein gemeinschaftliches und warmes Mittagessen. Das Problem der rückwirkenden Übernahme gilt auch, wenn BuT-Anträge auf Übernahme der Kosten für die Mittagsverpflegung erst Monate später eingereicht werden. Im Wohngeld- und Kinderzuschlagsbezug ist eine rückwirkende BuT-Antragsstellung bis zu 12 Monaten möglich.
Die Einführung eines Kartensystems hatte in den befragten Kommunen keinen oder nur einen sehr geringen Einfluss auf die Inanspruchnahme der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
Es zeigte sich, dass die Inanspruchnahme für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben höchstens bei circa 30 % liegt oder gar keine Zahlen auswertbar sind. Kommunen mit Kartensystem haben keine deutlich bessere Teilhabequote als Kommunen ohne Kartensystem.
Der Stadt Oldenburg (Kartensystem) wird z. B. in der Expertise des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes „Empirische Befunde zum Bildungs- und Teilhabepaket: Teilhabequoten im Fokus“ (für den SGB II-Bereich) eine Teilhabequote von 7,1 % bescheinigt.
In der Dokumentation „Zur Umsetzung der Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Bildung und Teilhabe“ vom Wissenschaftlichen Dienst (Deutscher Bundestag – WD 9-3000-107/18) aus dem Jahr 2019 wird angegeben, dass Kinder und Jugendliche, die in dauerhaften Armutslagen aufwachsen, nur zu circa 37 % in Vereinen aktiv sind.
Diese Einschätzung teilt z.B. auch eine Studie „Das Bildungs- und Teilhabepaket in Nürnberg – Eine Akzeptanzstudie“ aus dem Jahr 2016, die die Stadt Nürnberg Ende 2014 in Auftrag gegeben hat. Danach gaben nur 35 % der befragten Eltern an, dass Ihr Kind/Ihre Kinder eine Teilhabeleistung wie z. B. Vereinstätigkeit in Anspruch nehmen. Als Gründe für die Nichtteilnahme in Vereinen/Freizeitaktivitäten wurden u. a. angegeben, kein Interesse der Kinder, Höhe der Zusatzkosten z. B. für Sportbekleidung, Instrument, Sportschuhe, Vertragsbindung an Verein trotz Unsicherheit der weiteren Übernahme der Kosten, Höhe der monatlichen BuT-Leistung deckt den Vereinsbeitrag nicht.
- Fazit
Wenn ein Kartensystem nur für die BuT-Berechtigten Kinder eingeführt wird, dann müssen sich die Kinder bei den Anbietern wieder als Leistungsbezieher „outen“.
Dies entfällt derzeit z.B. bei der Teilhabe durch die Überweisung direkt an die Eltern. Auch beim Mittagessen müssen die Kinder z.B. in der Mensa keine Karte vorzeigen, sondern die Beträge werden direkt an den Anbieter überwiesen.
Zudem müssen sich die Anbieter bei der Einführung eines Kartensystems pro Leistung, die sie anbieten, extra registrieren. D.h. eine Schule registriert sich z.B. für das Mittagessen und muss sich dann für jede weitere BuT-Leistung, z. B. für jede Klassenfahrt oder jeden Ausflug neu registrieren. Die BuT-Sachbearbeiter müssen die Registrierung bestätigen. Erst danach kann der Anbieter für die registrierte Leistung Beträge abbuchen. Dadurch haben die Anbieter mehr Aufwand.
Dieser Mehraufwand für die Anbieter ist auch bei den Abrechnungen gegeben, da die Anbieter monatlich pro Kind von der Karte die entsprechenden Beträge abbuchen müssen.
Dies gilt für alle BuT-Leitungen mit Ausnahme des Schulbedarfs. Nur der Schulbedarf wird auch bei einem Kartensystem direkt an die Eltern ausgezahlt.
Außerdem entfällt durch die Einführung eines Kartensystems die Antragspflicht für Kinder im Bezug von Wohngeld- oder Kinderzuschlagsleistungen nicht.
Im Jobcenter ist zwar kein Antrag erforderlich (Ausnahme Lernförderung), aber die Eltern müssen sich trotzdem melden und z.B. angeben, in welche Kita oder Schule ihr Kind geht.
Die Verfahrensschritte für die Leistungsbezieher bleiben also auch bei der Einführung eines Kartensystems nahezu identisch.
Abschließend ist somit festzuhalten, dass sich durch die Einführung eines Kartensystems das derzeitige Verfahren für die Leistungsbezieher kaum ändert, die Anbieter teilweise stark belastet werden und dadurch ggfs. auch mehr Personal eingestellt werden müsste und, dass die Maxime der Stadt Braunschweig, das jedes Kind ein warmes Mittagessen erhält, gefährdet ist bzw. nicht eingehalten werden kann.
Die Einführung eines Kartensystems wird daher nicht als zielführend zur Steigerung der Inanspruchnahmequote gesehen.
Es sollte sich stattdessen weiterhin darauf fokussiert werden, die Kommunikation mit den Kunden auszubauen und auch verstärkt auf das Thema „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ in Gesprächen hinzuweisen.
