Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 21-15091-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 11.01.2021 (21-15091) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Der noch von der Gemeinde Stöckheim erlassene und nach der Eingemeindung unter der Bezeichnung ST 32 weitergeführte Bebauungsplan enthält für den Bereich der Ladenzeile Leipziger Straße die Deklaration als "Vorbehaltfläche für Ladenbauten". Dies entspricht nicht einer qualifizierten Gebietsartfestsetzung in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung (BauNVO), aus der zwingend abzuleiten wäre, dass nur Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines Ladens planungsrechtlich zulässig sind. Die Festsetzung eines bestimmten Baugebiets oder eines Sondergebiets für Läden kann deshalb aus dem Bebauungsplan nicht herausgelesen werden.

 

Um dennoch die vorhandene bauliche und Nutzungsstruktur zu erhalten, wird seitens der Verwaltung darauf geachtet, dass in den zur Leipziger Straße gerichteten Ladenbereichen nach Möglichkeit nur Einzelhandels- oder Dienstleistungsunternehmen (z. B. Versicherungs-büros) zugelassen werden, die auch eine unmittelbare Kontaktaufnahme zur Kundschaft be-absichtigen. In den hinteren Grundstücksbereichen werden dagegen sowohl Wohnungen als auch Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht erheblich stören, genehmigt.
 

 

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