Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-15440

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

1. Stadtrat Dr. Thorsten Kornblum wird als Gemeindewahlleiter abberufen.

 

Für die Aufgaben der Gemeindewahlleitung und zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen am 12. September 2021 und für die nachfolgenden Aufgaben der Gemeindewahlleitung in der Ratsperiode ab 1. November 2021 wird mit sofortiger Wirkung als Wahlleitung berufen:

 

Gemeindewahlleiter: Erster Stadtrat Christian A. Geiger

 

Stellv. Gemeindewahlleiter: Baudirektor Hermann Klein

 

2. Der Aufgabenbereich Wahlen des Referates 0120  Stadtentwicklung und Statistik (Stelle 0120.20 Wahlen) wird vom Dezernat II, Personal-, Digitalisierungs-, Rechts- und Ordnungsdezernat, in das Dezernat VII, Finanz- und Feuerwehrdezernat, verlagert.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zu 1.)

 

Der amtierende Gemeindewahlleiter Stadtrat Dr. Thorsten Kornblum ist als Bewerber für die Direktwahl einer Oberbürgermeisterin bzw. eines Oberbürgermeisters benannt worden. Gemäß § 9 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) können Wahlbewerber nicht gleichzeitig Wahlleitung oder Stellvertretung sein. Aus diesem Grund ist unverzüglich eine neue Gemeindewahlleitung zu berufen.

 

Die Gemeindewahlleitung muss jederzeit arbeitsfähig sein, um z. B. mögliche Mandatswechsel in Rat und Stadtbezirksräten oder Verlustfeststellungen zu Ersatzpersonen in der laufenden Ratsperiode zeitnah und rechtsgültig durchführen zu können. Außerdem werden bereits die Kommunalwahlen am 12. September 2021 mit einer möglichen Stichwahl in der Direktwahl am 26. September 2021 vorbereitet.

 

Nach § 9 NKWG ist in den Gemeinden grundsätzlich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Gemeindewahlleiterin bzw. der Gemeindewahlleiter, wenn die Vertretung nicht eine andere wahlberechtigte Person des Wahlgebietes oder Bedienstete der Gemeinde als Wahlleitung beruft. Von dieser Regelung macht der Rat bereits seit dem Jahr 2001 Gebrauch. Wie oben dargestellt, dürfen jedoch Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen nicht gleichzeitig Wahlleiterin oder Wahlleiter, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein.

 

Die korrekte Berufung der Wahlleitung ist im Wahlverfahren von großer Bedeutung. Eine Reihe rechtsverbindlicher Erklärungen kann nur die Wahlleitung selbst oder ihre Stellvertretung abgeben.

 

Mit dem erforderlichen Wechsel in der Gemeindewahlleitung wird vorgeschlagen, Herrn Ersten Stadtrat Christian A. Geiger zum Gemeindewahlleiter zu berufen.

 

Für die Stellvertretung wird vorgeschlagen, Herrn Baudirektor Hermann Klein erneut zu berufen. Herr Klein ist bereits für die Bundestags- und Landtagswahl und die Europawahl als stellv. Kreiswahlleiter bzw. stellv. Stadtwahlleiter berufen. Auch für die laufende und die kommende Ratsperiode war er im Ratsbeschluss vom 24.3.2020 als stellv. Gemeindewahlleiter benannt.

 

Das Wahlorgan Wahlleitung erledigt seine Aufgaben im Wahlverfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, ohne an Weisungen gebunden zu sein.

 

Die Tätigkeit der Gemeindewahlleitung endet nicht mit Beginn der neuen Ratsperiode im November 2021. Die Gemeindewahlleitung ist bis zur Abberufung bzw. der Berufung einer neuen Gemeindewahlleitung im Amt.
 

Aus praktischen und organisatorischen Erwägungen ist es sinnvoll, die Funktionen der für die Kommunalwahlen zuständigen „Gemeindewahlleitung“ (Festlegung durch den Rat) und der für die Bundestagswahl zuständigen „Kreiswahlleitung“ (Ernennung durch die Landeswahlleitung) in Personalunion wahrzunehmen. So ist auch bisher immer verfahren worden. Bundestagswahl und ggf. Stichwahl in der Kommunalwahl werden am gleichen Tag und somit von einheitlichen Wahlvorständen durchgeführt. Insofern kann für diese gemeinsamen Wahlvorstände nicht ein Kreiswahlleiter tätig sein, der in einer Stichwahl Bewerber für die Direktwahl zur Oberbürgermeisterin / zum Oberbürgermeister sein könnte. Auch die stellvertretende Wahlleitung bei den jeweiligen Wahlen ist personell einheitlich geregelt. Das Vorschlagsrecht gegenüber der Landeswahlleitung liegt beim Oberbürgermeister. Folgt der Rat dem Vorschlag, Herrn Ersten Stadtrat Geiger zum Gemeindewahlleiter zu berufen, wird Herr Oberbürgermeister Markurth Herrn Geiger gegenüber der Landeswahlleitung auch als Kreiswahlleiter vorschlagen.


Zu 2.)

Der Aufgabenbereich Wahlen, also in diesem Jahr die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl, der Oberbürgermeisterwahl und der Bundestagswahl, obliegt der Stelle 0120.20 Wahlen des Referates 0120 Stadtentwicklung und Statistik. Im Rahmen der fachlichen Aufgabenerledigung „Wahlen“ ist diese Stelle bisher dem Dezernenten II, Herrn Dr. Kornblum in seiner Funktion als Gemeindewahlleiter zugeordnet. Aufgrund der dargelegten Notwendigkeit des Wechsels in der Gemeindewahlleitung muss auch die organisatorische Zuordnung des Aufgabenbereichs Wahlen neu geregelt werden, um die ganzheitliche und neutrale Wahrnehmung der Aufgabe Wahlen sicherzustellen.

Die Stelle 0120.20 Wahlen soll deshalb fachlich dem Dezernat des künftigen Gemeindewahlleiters, Herrn Erster Stadtrat Geiger, zugeordnet werden.
 

 

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