Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 21-15514-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zu der Anfrage der AfD-Fraktion vom 11.03.2021 [21-15514] wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die Bekämpfung eines Fahrzeugbrandes in einer Garage ist für die Einsatzkräfte der Feuerwehr unabhängig von der Antriebsart immer mit erheblichen Risiken und Gefahren verbunden. Die Einsatztaktik der Feuerwehr ist darauf jedoch ausgerichtet und vorbereitet. Die Entwicklung bei neuen Antriebstechniken wird von den Feuerwehren intensiv beobachtet. Die Feuerwehr Braunschweig steht hier auch im Austausch mit Volkswagen. Die bisher bundesweit bekannten Brandereignisse lassen nicht erkennen, dass sich das Risiko bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb im Vergleich zu den ohnehin schon vorhandenen Gefahren erheblich erhöht.

 

Baurechtlich wird bei Garagen nicht nach der Antriebsart des jeweiligen Fahrzeugs unterschieden. In einer genehmigten Garage dürfen daher grundsätzlich alle zulassungsfähigen Kraftfahrzeuge untergestellt werden. Ggf. sind natürlich spezifische Anforderungen zu beachten (Luftzufuhr, technische Anforderungen an eine Wallbox etc.), die aber i.d.R. im Genehmigungsverfahren nicht betrachtet werden und nicht genehmigungsbedürftig sind. Bei einer baurechtskonform errichteten Garage stehen das Abstellen sowie das Aufladen von Elektrofahrzeugen mit einer zertifizierten Ladeeinrichtung nicht im Widerspruch zu den geltenden Vorgaben des Bauordnungsrechts.

 

Das Sperren einer Garage für alternativ angetriebene Pkw ist aus brandschutztechnischer Sicht deshalb nicht angezeigt. Diese Ansicht wurde im Nachgang zum Verbot in Kulmbach auch noch einmal in einer gemeinsamen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) und des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) bekräftigt. Die Stellungnahme ist als Anhang beigefügt.

 

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Stadt Braunschweig hat das Einstellen von Elektroautos in Tiefgaragen nicht verboten und plant auch keine entsprechenden Verbote.


Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

 

Zu Frage 3:

Aus den in der Einleitung genannten Gründen wird auch keine Rechtsgrundlage für ein entsprechendes Verbot von der Verwaltung gesehen.

 

 

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Anlagen

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